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Eigenheimzulage: Haushaltszugehörigkeit eines Kindes
Wie der entschieden hat, liegt die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes als Voraussetzung für die Kinderzulage nur vor, wenn der Aufenthalt des Kindes im Haushalt des Anspruchsberechtigten die Dauer üblicher Besuche in den Ferien oder im Urlaub überschreitet. Eine den Besuchscharakter überschreitende Dauer ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Aufenthalt im Haushalt des Anspruchsberechtigten sechs Wochen übersteigt. Dies kann auch bei entsprechend häufigen tageweisen Aufenthalten des Kindes der Fall sein. Die Kriterien zur Aufnahme in den Haushalt eines Kindergeldberechtigten gem. § 64 EStG gelten auch für das Merkmal der Haushaltszugehörigkeit i. S. von § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG.