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Oberste FinBeh der Länder 02.02.2005 S 0320, NWB 8/2005 S. 59

Abgabenrecht | Frist für die Abgabe von Steuererklärungen 2004

Für das Kalenderjahr 2004 sind die Erklärungen zur ESt, KSt, GewSt, USt sowie zur gesonderten oder zur gesonderten und einheitlichen Feststellung nach § 18 AStG gemäß § 149 Abs. 2 AO bis zum bei den Finanzämtern abzugeben. Bei Stpfl., die den Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, endet die Frist nicht vor Ablauf des dritten Monats, der auf den Schluss des Wirtschaftsjahrs 2004/2005 folgt. Sofern die vorbezeichneten Steuererklärungen durch Personen oder Gesellschaften i. S. des § 3 StBerG oder durch Buchstellen von Körperschaften und Vereinigungen i. S. des § 4 Nr. 3 und 8 StBerG angefertigt werden, wird die Frist nach § 109 AO allgemein bis zum verlängert. Diese Abgabefrist können die FÄ in einem vereinfachten Verfahren bis spätestens zum verlängern. Bei Steuererklärungen für Stpfl.,...

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