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BBK 4/2005 S. 4473

Genehmigung des InvZulG 2005 durch die EU-Kommission

Nachdem die Förderung von Investitionen in den neuen Bundesländern durch das InvZulG 1999 zum ausgelaufen ist, hat der Gesetzgeber mit dem InvZulG 2005 (vgl. BBK F. 2 S. 1285) eine Anschlussregelung geschaffen, die jedoch hinsichtlich des Begünstigungszeitraums nicht nahtlos an das bisherige InvZulG anknüpft. Zum endgültigen Inkrafttreten des InvZulG 2005 war noch die Genehmigung der EU-Kommission notwendig. Diese Genehmigung ist jetzt mit Schreiben vom erteilt worden. Ausnahmen betreffen die Gewährung von InvZul für mittlere Unternehmen in Schwierigkeiten sowie Produktion, Verarbeitung und Marketing von Agrarerzeugnissen.

[li]
→ BBK F. 10 S. 1285

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