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BFH Urteil v. - V R 126/84

Tatbestand

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hatte sich seit dem Jahre 1969 mit Möglichkeiten der Erweiterung ihres Hotels befaßt. Mitte 1972 waren ihre Vorplanungen so weit gediehen, daß Baupläne zur Errichtung eines 8-geschossigen zweiten Hoteltrakts in Auftrag gegeben wurden. Mit Schreiben vom 19.Oktober 1972 teilte der beauftragte Architekt der zuständigen Baubehörde die Bauabsichten der Klägerin mit. Dabei beschrieb er das Bauvorhaben im einzelnen und fügte die fertigen Baupläne bei. Gleichzeitig stellte er namens der Klägerin die "Voranfrage", ob das Bauvorhaben Aussicht auf Genehmigung habe. Das zuständige Bauordnungsamt führte dazu mit förmlichem Bescheid vom 1.Februar 1973 aus, daß der beantragten Hotelerweiterung die Festsetzungen des Bebauungsplans entgegenstünden, so daß der geplanten Baumaßnahme nur über eine Änderung des Bebauungsplans nähergetreten werden könne. Die Behörde ließ dazu wissen, daß die erforderliche Änderung des Bebauungsplans von der Bauverwaltung eingeleitet werde und forderte die Klägerin auf, sich mit der hierfür zuständigen Dienststelle in Verbindung zu setzen und ihre Planungswünsche abzustimmen. Ferner teilte sie der Klägerin mit, daß für die beantragte Baumaßnahme entsprechend den der Bauvoranfrage zugrunde liegenden Planunterlagen zusätzlich 30 Kraftfahrzeugeinstellplätze erforderlich würden und weitere Auflagen für das vorgesehene Projekt vorbehalten blieben, weil eine abschließende Prüfung erst nach Vorlage der Bauantragsunterlagen möglich sei. Schließlich wies die Behörde darauf hin, daß der erteilte Vorbescheid keine Baugenehmigung darstelle und nicht zur Ausführung irgendwelcher Bauarbeiten berechtige.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1990 S. 336
BFH/NV 1990 S. 336 Nr. 5
LAAAB-43231

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BFH, Urteil v. 09.02.1989 - V R 126/84 -nv-

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