I. Am 6. Februar 1989 schlossen die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) einen schriftlichen Bauvertrag mit der B-GmbH über die schlüsselfertige Errichtung eines Einfamilienhauses auf einem bestimmten Grundstück. Hierfür hatten die Kläger ein Entgelt von ... DM zu entrichten. Aus einer Anlage zum Bauvertrag ergab sich die genaue Bestimmung der Lage des Grundstücks. Die Bauausführung hatte nach vorliegender Bauzeichnung, Grundflächenberechnung und einer Baubeschreibung zu erfolgen. Im Vertrag waren Einzelheiten bezüglich der Baudurchführung, der Eigenleistungen der Bauherren, Änderung in der Planung, der Entrichtung des Kaufpreises, Folgen eines schuldhaften Rücktritts usw. geregelt. Im Vertrag war folgender Zusatz eingefügt: "Bis zum 10.03.1989 kann der Bauherr ohne Kosten vom Vertrag zurücktreten." Der Vertrag wurde in der Folge von den Beteiligten erfüllt.
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