Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die Haftung des Steuerberaters für den Zukunftsschaden
Anm. zum
Der Steuerberater hat seinen Mandanten auch über die künftigen Folgen einer heute zu treffenden Entscheidung zur Inanspruchnahme von Steuervergünstigungen zu beraten, wenn nach den Steuergesetzen mehrere Alternativen bestehen und die heutige Wahl nach den Steuergesetzen Konsequenzen für die Zukunft hat. Die Verjährung des gegen den Steuerberater gerichteten Schadensersatzanspruchs beginnt gem. § 68 StBerG erst mit dem Zugang des den Steuerpflichtigen belastenden Bescheids der Finanzbehörde, weil er erst dadurch eine Vermögenseinbuße erleidet. Die Vermögenseinbuße tritt nicht schon durch vorangegangene Bescheide ein, die die begehrte Steuervergünstigung gewähren, wenn in diesen noch nicht darüber entschieden worden ist, dass eine weitere Steuervergünstigung dieser Art nicht mehr gewährt werden kann.
Rechtsgrundlage ▶ § 68 StBerG, § 287 ZPO, §§ 7 Abs. 5, 7b, 10e Abs. 1 EStG.
Vorinstanz ▶ .
I. Sachverhalt
Die Kläger (zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute) nehmen ihren früheren Steuerberater wegen des aus einem sog. Objektverbrauch entstandenen Schadens auf dessen Ersatz in Anspruch. 1981 und 1983 hatten die Kläger je eine Eigentumswohnung erworben. Das geschah in der Absicht, sie zu vermieten. F...