Artikel 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften erhoben werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens, der Lohnsummensteuern und der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den zur Zeit bestehenden Steuern, für die dieses Abkommen gilt, gehören insbesondere
in der Bundesrepublik Deutschland:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die Vermögensteuer und
die Gewerbesteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge
(im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);in der Republik Korea:
die Einkommensteuer,
die Körperschaftsteuer,
die als Zuschlag unmittelbar oder mittelbar auf der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer oder der Körperschaftsteuer erhobene Sondersteuer für die landwirtschaftliche Entwicklung, und
die als Zuschlag unmittelbar oder mittelbar auf die Einkommensteuer oder die Körperschaftsteuer erhobene örtliche Einwohnersteuer
(im Folgenden als „koreanische Steuer“ bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
PAAAH-29894