Artikel 11 Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Zinsen können jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der Nutzungsberechtigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig ist, 10 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
(3) Ungeachtet des Absatzes 2 gilt Folgendes:
Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland, einem ihrer Länder oder einer ihrer Gebietskörperschaften stammen und an die Republik Korea, die Bank von Korea, die koreanische Export-Import-Bank, die koreanische Entwicklungsbank und ähnliche Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen benannt werden können, gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch die koreanische Exportversicherungsgesellschaft garantiertes Darlehen sind von der deutschen Steuer befreit;
Zinsen, die aus der Republik Korea stammen und an die Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau oder die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern und ähnliche Finanzinstitute, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen benannt werden können, gezahlt werden, sowie Zinsen für ein durch HERMES-Deckung verbürgtes Darlehen sind von der koreanischen Steuer befreit.
(4) Ungeachtet des Absatzes 2 können Zinsen im Sinne des Absatzes 1 nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist, wenn der Empfänger der Zinsen der Nutzungsberechtigte ist und die Zinszahlung
im Zusammenhang mit dem Verkauf gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung auf Kredit steht oder
im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen auf Kredit steht.
(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen. Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck „Zinsen“ umfasst jedoch nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(6) Die Absätze 1, 2 und 4 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(7) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat selbst, eines seiner Länder oder eine ihrer Gebietskörperschaften oder eine in diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(8) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen die Zinsen aus irgendeinem Grund den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
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PAAAH-29894