Protokoll
Die Bundesrepublik Deutschland und Malta haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am in Berlin die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind:
(1) Zu Artikel 7
Verkauft ein Unternehmen eines Vertragsstaats durch eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat Güter oder Waren oder übt es dort eine geschäftliche Tätigkeit aus, so werden die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des vom Unternehmen hierfür erzielten Gesamtbetrags sondern nur auf der Grundlage der Vergütung ermittelt, die der tatsächlichen Verkaufs- oder Geschäftstätigkeit der Betriebsstätte zuzurechnen ist.
Hat ein Unternehmen eine Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat, so werden im Fall von Verträgen, insbesondere über Entwürfe, Lieferungen, Einbau oder Bau von gewerblichen, kaufmännischen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder Einrichtungen, oder von öffentlichen Aufträgen, die Gewinne dieser Betriebsstätte nicht auf der Grundlage des Gesamtvertragspreises, sondern nur auf der Grundlage des Teils des Vertrages ermittelt, der tatsächlich von der Betriebsstätte in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem die Betriebsstätte liegt. Gewinne aus der Lieferung von Waren an die Betriebsstätte oder Gewinne im Zusammenhang mit dem Teil des Vertrages, der in dem Vertragsstaat durchgeführt wird, in dem der Sitz des Stammhauses des Unternehmens liegt, können nur in diesem Staat besteuert werden.
Vergütungen für technische Dienstleistungen einschließlich Studien oder Entwürfe wissenschaftlicher, geologischer oder technischer Art oder für Konstruktionsverträge einschließlich dazugehöriger Blaupausen oder für Beratungs- oder Überwachungstätigkeit gelten als Vergütungen, auf die Artikel 7 oder Artikel 14 des Abkommens anzuwenden ist.
(2) Zu Artikel 10
Artikel 10 Absatz 3 wird durch Malta angewendet, solange Malta bei der Besteuerung der Gewinne einer Gesellschaft und der anschließenden Ausschüttung dieser Gewinne an die Anteilseigner das uneingeschränkte Anrechnungssystem anwendet. Bei einer Veränderung des gegenwärtigen Systems gelten für Dividenden, die eine in Malta ansässige Gesellschaft an eine in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Person ausschüttet, die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a genannten Steuersätze. Im Falle einer solchen Änderung werden die Vertragsstaaten gemeinsam beraten, ob diese Änderung des maltesischen Steuersystems eine Revision des Artikels 10 erfordert.
(3) Zu den Artikeln 10 und 11
Ungeachtet der Bestimmungen der Artikel 10 und 11 dürfen in der Bundesrepublik Deutschland erzielte Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen Darlehen oder Gewinnobligationen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden, wenn sie dort bei der Ermittlung des Gewinns des Schuldners abzugsfähig sind.
(4) Zu Artikel 26
(1) Bestätigt die ersuchende zuständige Behörde, dass die erbetenen Informationen für die in Artikel 26 des Abkommens genannten Zwecke „voraussichtlich erheblich“ sind, so akzeptiert die ersuchte zuständige Behörde diese Bestätigung, sofern das Ersuchen folgende Anforderungen erfüllt:
die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;
eine Aufstellung der erbetenen Informationen einschließlich ihrer Art sowie die Form, in der der ersuchende Vertragsstaat die Informationen vom ersuchten Vertragsstaat erhalten möchte;
den steuerlichen Zweck, für den die Informationen erbeten werden;
die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen im ersuchten Vertragsstaat vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich des ersuchten Vertragsstaats befinden;
den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;
eine Erklärung, dass das Ersuchen dem Recht und der Verwaltungspraxis des ersuchenden Vertragsstaats entspricht, dass die erbetenen Informationen, würden sie sich im Hoheitsbereich des ersuchenden Vertragsstaats befinden, von der zuständigen Behörde des ersuchenden Vertragsstaats nach dessen Recht oder im Rahmen der üblichen Verwaltungspraxis eingeholt werden könnten und dass das Ersuchen diesem Abkommen entspricht;
eine Erklärung, dass der ersuchende Vertragsstaat alle ihm in seinem eigenen Hoheitsgebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.
(2) Im Falle eines Auskunftsersuchens, bei dem der Name der Person unbekannt ist und die ersuchende zuständige Behörde der ersuchten zuständigen Behörde bestätigt, dass sie hinreichende Verdachtsgründe für das Vorliegen von Steuerstrafsachen im Zusammenhang mit in den Vertragsstaaten belegenen Vermögenswerten oder dort ansässigen Personen hat, gelten die erbetenen Informationen ebenfalls als „voraussichtlich erheblich“. Im Sinne dieses Absatzes bedeutet der Ausdruck „Steuerstrafsachen“ Steuersachen im Zusammenhang mit vorsätzlichem Verhalten, das nach dem Strafrecht der ersuchenden Vertragspartei strafbewehrt ist.
(3) Soweit nach Artikel 26 personenbezogene Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
Die Verwendung der Daten durch den empfangenden Staat ist nur zu dem angegebenen Zweck und nur zu den durch den übermittelnden Staat vorgeschriebenen Bedingungen zulässig.
Der empfangende Staat unterrichtet den übermittelnden Staat auf Ersuchen über die Verwendung der übermittelten Daten und die dadurch erzielten Ergebnisse.
Personenbezogene Daten dürfen nur an die zuständigen Behörden übermittelt werden. Die weitere Übermittlung an andere Behörden darf nur mit vorheriger Zustimmung der übermittelnden zuständigen Behörde erfolgen.
Der übermittelnde Staat ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie deren voraussichtliche Erheblichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht geltenden Datenübermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem empfangenden Staat unverzüglich mitzuteilen. Dieser ist verpflichtet, deren Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Daten sowie über deren vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse, die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem innerstaatlichen Recht des Vertragsstaats, in dessen Hoheitsgebiet die Informationen beantragt werden.
Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem Abkommen rechtswidrig geschädigt, haftet ihm hierfür der empfangende Staat nach Maßgabe seines innerstaatlichen Rechts. Er kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu seiner Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch den übermittelnden Staat verursacht worden ist.
Soweit das für den übermittelnden Staat geltende innerstaatliche Recht in Bezug auf die übermittelten personenbezogenen Daten besondere Löschungsvorschriften vorsieht, weist dieser Staat den empfangenden Staat darauf hin. Unabhängig von diesem Recht sind die übermittelten personenbezogenen Daten zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
Die Vertragsstaaten sind verpflichtet, die Übermittlung und den Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
Der übermittelnde und der empfangende Staat sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe zu schützen.
(5) Zu Artikel 27
Im Falle Maltas wird davon ausgegangen, dass folgende Personen einer besonderen steuerlichen Behandlung gemäß Artikel 27 Absatz 2 unterliegen:
Personen, die nach dem Malta Financial Services Centre Act (Cap. 330) Anspruch auf eine besondere Steuervergünstigung haben, mit Ausnahme der Personen, die nach Section 41 des genannten Gesetzes für die Anwendung der normalen Bestimmungen des Income Tax Act (Cap. 123) und des Income Tax Management Act von 1994 optieren; oder
Personen, die und soweit sie nach den Bestimmungen des Merchant Shipping Act von 1973 mit ihren Gewinnen aus dem Betrieb von Seeschiffen im internationalen Verkehr nicht der Steuer unterliegen; oder
Personen, die Anspruch auf eine besondere Steuervergünstigung für Ausschüttungen durch einen unter die Bestimmungen des Trust Act fallenden Trust haben, da ein Trust nach diesem Gesetz keine Rechtspersönlichkeit besitzt und daher nicht selbst in den Genuss der Abkommensvergünstigungen kommen kann; oder
Personen, die nach einem im Wesentlichen ähnlichen, später in Kraft getretenen Gesetz Anspruch auf eine besondere Steuervergünstigung haben, die von den zuständigen Behörden der Vertragsstaaten in gegenseitigem Einvernehmen als besondere steuerliche Behandlung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2 dieses Abkommens betrachtet wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAH-29896