DBA Kanada Artikel 13

Artikel 13 Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen

(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, können im anderen Staat besteuert werden.

(2) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können im anderen Staat besteuert werden.

(3) Gewinne eines Unternehmens aus der Veräußerung von Seeschiffen, Luftfahrzeugen und Containern, die im internationalen Verkehr betrieben beziehungsweise genutzt werden, oder aus beweglichem Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, können nur in diesem Staat besteuert werden.

(4) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung von

  1. Anteilen (mit Ausnahme von Anteilen, die an einer anerkannten Börse des anderen Vertragsstaats notiert sind), die zu einer wesentlichen Beteiligung am Kapital einer im anderen Staat ansässigen Gesellschaft gehören und deren Wert überwiegend auf in diesem anderen Staat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht, oder

  2. Beteiligungen an einer Personengesellschaft, Rechte an einem Trust oder an einem Nachlass, deren Wert überwiegend auf in dem anderen Vertragsstaat gelegenem unbeweglichem Vermögen beruht,

bezieht, können in diesem anderen Staat besteuert werden. Für die Zwecke dieses Absatzes umfasst der Ausdruck ”unbewegliches Vermögen” keine Grundstücke (mit Ausnahme vermieteter Grundstücke), in denen die Tätigkeit der Gesellschaft, Personengesellschaft, des Trusts oder des Nachlasses ausgeübt wird; und eine wesentliche Beteiligung am Kapital einer Gesellschaft liegt vor, wenn der ansässigen Person und mit ihr verbundenen Personen mindestens 10 vom Hundert der Anteile irgendeiner Gattung am Kapital der Gesellschaft gehören.

(5) Veräußert eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Vermögen im Rahmen einer Gründung, Umstrukturierung, eines Zusammenschlusses, einer Teilung oder eines ähnlichen Vorgangs, und unterliegen der Gewinn oder die Einkünfte aus dieser Veräußerung in diesem Staat auf Antrag der Person, die das Vermögen erworben hat, nicht der Besteuerung, kann die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats unter den ihr angemessen erscheinenden Voraussetzungen zustimmen, die Besteuerung des Gewinns oder der Einkünfte aus diesem Vermögen für die Zwecke der Besteuerung in dem anderen Staat auszusetzen.

(6) Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 bis 4 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.

(7) Für eine natürliche Person, die in einem Vertragsstaat ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, gilt Folgendes:

  1. Absatz 6 berührt nicht das Recht eines jeden Vertragsstaats, nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen zu besteuern, die diese Person zu irgendeinem Zeitpunkt während der ersten zehn Jahre nach dem Tag bezieht, von dem ab sie nicht mehr im erstgenannten Staat ansässig ist.

  2. Wird diese natürliche Person in dem erstgenannten Staat steuerlich so behandelt, als hätte sie ein Vermögen veräußert, und wird sie aus diesem Grunde in diesem Staat besteuert, kann sie sich dafür entscheiden, in dem anderen Staat steuerlich so behandelt zu werden, als hätte sie das Vermögen unmittelbar, bevor sie in diesem Staat ansässig wurde, zu einem dem gemeinen Marktwert in diesem Zeitpunkt entsprechenden Gegenwert verkauft und wiedergekauft. Diese Bestimmung gilt jedoch weder für Vermögen, aus dem Gewinne, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt entstanden sind, in dem die natürliche Person in dem anderen Staat ansässig wurde, in diesem Staat besteuert werden können noch für unbewegliches Vermögen, das sich in einem Drittstaat befindet.

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ZAAAH-29895