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Hinweise zum Steuerabzug vom Kapitalertrag und von Vergütungen an ausländische Gläubiger
Der deutsche Gesetzgeber hat – wie international weitgehend üblich – im Interesse der Sicherung des Steueraufkommens und der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens u. a. die Schuldner von bestimmten Kapitalerträgen, die bei den Empfängern zu Einkünften führen, zur Vornahme eines Steuerabzugs und der Abführung der einbehaltenen Beträge an das Finanzamt verpflichtet. Die diesbezüglichen Vorschriften haben durch das Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und weiterer Gesetze vom (BGBl I 2004, S. 1753), das EG-Amthilfe-Anpassungsgesetz vom (BGBl I 2004, S. 3112) und das Gesetz zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften vom (BGBl I 2004, S. 3311 – EURLUmsG) nicht unwesentliche Änderungen erfahren. Bei im Ausland ansässigen Gläubigern von Zinsen, die grundsätzlich nicht dem Steuerabzug unterliegen, sind ab die Regelungen der Zinsinformationsverordnung vom (BGBl I 2004, S. 297 – ZIV) zu beachten. Wegen der Änderungen des § 43b EStG durch das EURLUmsG wird auf die Ausführungen von Grotherr, IWB 2005, F. 3 Gr. 2 S. 1157 ff. hingewiesen.
A. Allgemeine Grundsätze
I. Die grundsätzlich bestehenden Abzugspflichten
Die Verpflichtung zum Steuerabzug gilt unabhängig davon, ob der Gläubiger de...BStBl II 1989, S. 101