Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Pflicht zur Angemessenheitsdokumentation bei internationalen Verrechnungspreisen?
I. Einleitung
Der BFH hat im Urteil vom (BStBl II 2001, S. 2004) entschieden, dass es „allein” die Sache des Finanzamtes sei, Fremdvergleichspreise zu suchen (somit hat der Stpfl. hierbei keinerlei Mitwirkungspflichten) und dass der Stpfl. weder über den Sachverhalt noch über die Fremdüblichkeit des Preises schriftliche Unterlagen erstellen müsse. Über die Richtigkeit dieser Kernaussagen des Urteils ist in den vergangenen Monaten viel und kontrovers diskutiert worden.
Die Befürworter verteidigen die Entscheidung mit dem Argument, dass der Stpfl. gem. § 90 Abs. 2 AO lediglich bei der Sachverhaltsaufklärung mitwirken müsse, dem FA hingegen gem. § 88 AO die Sachverhaltswürdigung obliege, d. h. die Beurteilung der Frage, ob ein Preis angemessen ist oder nicht. Die Ermittlung des angemessenen Preises sei auch deshalb nur die Sache des FA, weil dieses die objektive Beweislast für eine vGA trage (vgl. Wassermeyer, in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a. a. O., Rn. 824 zu § 1 AStG).
Die Kritiker der Entscheidung monieren, dass der Stpfl. zwar zivilrechtlich in seiner Preisgestaltung frei sei, dass er steuerlich aber die Vorschrift des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG – um deren Anwendung ging es im Streitfall – zu beachten habe. Der Stpfl...BStBl III 1967, S. 495, 498