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Mietrecht | Vertragsanpassung bei einer Staffelmiete
Der in § 557a BGB (§ 10 MHG a. F.) genannte Zeitraum von vier Jahren, über den im Falle der Vermietung von Wohnraum eine Bindung an eine Staffelmietvereinbarung längstens zulässig ist, gilt nicht für einen Mietvertrag über Gewerberaum. Der Mieter trägt das Risiko, dass sich das Mietniveau nach Vertragsschluss nach unten entwickelt, der Vermieter das Risiko, dass die Mieten stärker steigen, als mit der Staffelmiete berücksichtigt. Ein Überschreiten der sog. Opfergrenze liegt nur dann vor mit der Folge einer Vertragsanpassung, wenn das von einer Partei normalerweise zu tragende Risiko in unzumutbarer Weise überschritten wird. Auch ein Rückgang der ortsüblichen Miete um mehr als 60 % führt nicht automatisch zur Überschreitung der Opfergrenze ().