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Ermittlung des Gewerbeertrags bei Tonnagebesteuerung
Das entschieden, dass ein Gewinn, der sich durch die Auflösung des Unterschiedsbetrags bei der Veräußerung des Schiffs einer Partenreederei gemäß § 5a Abs. 4 EStG ergibt, nicht den Gewerbeertrag erhöht, da er mit der Aufgabe des Betriebs in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang steht. Das FG stellt weiter fest, dass es nicht geklärt ist, ob die Auflösung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a Abs. 4 EStG einen laufenden Betrieb voraussetzt. Außerdem ist nicht geklärt, ob der Gewinn, der sich aus der Auflösung des Unterschiedsbetrags ergibt, einen Veräußerungsgewinn darstellt, der gem. §§ 16, 34 EStG begünstigt sein könnte.