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Zulagenschädlichkeit der entgeltlichen Wohnungsüberlassung
Unentgeltlich im Sinne des § 4 Satz 2 EigZulG ist nach dem nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird. Eine Gegenleistung (wie z. B. die Übernahme der Zins- und Tilgungsleistungen) gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich.