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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 11 K 61/97

Gesetze: AO § 130 Abs. 2 Nr. 2, AO § 130 Abs. 3 S. 2, AO § 130 Abs. 3 S. 1, StBerG § 46 Abs. 1 S. 2, StBerG § 164a Abs. 1, StBerG § 46 Abs. 1 S. 1, StBerG § 40a Abs. 1 S. 5

Widerruf der Bestellung des Steuerberaters wegen arglistiger Täuschung bei der Bestellung

Rücknahme der Bestellung als Steuerberater nach § 46 StBerG

Leitsatz

1. Für die Rücknahme der Bestellung des Steuerberaters infolge arglistiger Täuschung genügt es nicht, dass dieser unrichtige Angaben gemacht hat oder dass der Bestellte die Rechtswidrigkeit der Bestellung kennt oder kennen müsste. Insbesondere bietet § 40a Abs. 1 S. 5 StBerG neben § 46 Abs. 1 S. 1 StBerG keine (weitere) Möglichkeit der Rücknahme einer rechtswidrig erteilten endgültigen Bestellung zum Steuerberater. Vielmehr muss zwischen den in § 46 Abs. 1 S. 1 StBerG genannten Handlungen des Steuerberaters und dessen (endgültiger) Bestellung zum Steuerberater ein Kausalverhältnis bestehen.

2. Die bloße Möglichkeit von Täuschungshandlungen bzw. unrichtigen oder unvollständigen Angaben erfüllt die Voraussetzungen des § 46 Abs. 1 S. 1 StBerG nicht.

Fundstelle(n):
QAAAB-42415

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 12.12.2000 - 11 K 61/97

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