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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 11 K 459/03 EFG 2005 S. 428

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 8 Abs. 2 Satz 2EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2

Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung des Finanzamtes bei geldwerten Vorteilen aus der Gestellung eines betrieblichen PKW an einen Arbeitnehmer

Leitsatz

  1. Die 1 v.H.-Regelung für die private Nutzung betrieblicher Kfz setzt die Feststellung voraus, dass eine private Nutzung tatsächlich stattgefunden hat.

  2. Bei einem ausdrücklich vereinbarten privaten Nutzungsverbot kann von einer privaten Mitbenutzung eines betrieblichen Fahrzeugs nur dann ohne Weiteres ausgegangen werden, wenn feststeht oder nach den Umständen anzunehmen ist, dass das entsprechende Verbot nach dem übereinstimmenden Willen der Beteiligten nur zum Schein ausgesprochen wurde, d.h. der Arbeitgeber tatsächlich also mit der privaten Nutzung einverstanden ist und dies gegenüber dem Arbeitnehmer auch zum Ausdruck gebracht hat.

  3. Anders als bei Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft greift der Anscheinsbeweis einer vertragswidrigen privaten Mitbenutzung des Pkw nur ein, wenn über eine fehlende nachgewiesene Überwachung durch den Arbeitgeber weitere Umstände hinzutreten.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 433 Nr. 8
EFG 2005 S. 428
EFG 2005 S. 428 Nr. 6
INF 2005 S. 165 Nr. 5
KÖSDI 2005 S. 14625 Nr. 5
MAAAB-42412

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 25.11.2004 - 11 K 459/03

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