OFD Münster

Beurteilung der Tätigkeit eines EDV-Beraters (Softwareentwicklung)

Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 02/2005; (Kurzinformation Einkommensteuer Nr. 17/2004)

Mit der o.a. Kurzinformation wurde auf das Revisionsverfahren XI R 9/03 zur Frage hingewiesen, ob ein EDV-Berater, der überwiegend Anwendersoftware entwickelt, freiberufliche oder gewerblicher Einkünfte erzielt.

Die Revision des Finanzamtes ist zwischenzeitlich durch  – als unbegründet zurückgewiesen worden.

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung, nach der die Entwicklung von Anwendersoftware stets zu gewerblichen Einkünften führt, aufgegeben, da sie nach seiner Auffassung durch die Entwicklung der tatsächlichen Verhältnisse überholt ist. Der BFH stützt seine Entscheidung auf die Feststellungen des FG, nach denen die grundlegenden Probleme der Informatik bereits in den 70er und 80er Jahren gelöst worden seien. Hierdurch habe sich eine Verlagerung von der Systemsoftware-Entwicklung zur Anwendersoftware-Entwicklung ergeben. Dieser Bereich bilde nunmehr einen Schwerpunkt im Rahmen der Ausbildung und der Tätigkeit von Diplom-Informatikern.

Das Gericht weist allerdings darauf hin, dass auch künftig nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware als ingenieurähnliche Tätigkeit und damit als Ausübung eines freien Berufs i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG beurteilt werden kann. Nur die Entwicklung qualifizierter Software durch eine klassische ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung) könne zu Einkünften i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG führen. Darüber hinaus müsse der EDV-Berater stets eine Ausbildung nachweisen, die der eines Ingenieurs vergleichbar sei (z.B. Diplom-Informatiker).

Das Urteil ist zwischenzeitlich im BStBl 2004 II S. 989 veröffentlicht worden. H 136 (Abgrenzung selbständige Arbeit/Gewerbebetrieb) EStH 2003 ist insoweit überholt.

Die Bearbeitung ruhender Verfahren ist wieder aufzunehmen.

Die o.g. Kurzinformation ist durch diese Information überholt.

OFD Münster v.

Fundstelle(n):
XAAAB-42404