Befähigung zum Selbstunterhalt eines schwerbehinderten Kindes
Leitsatz
Ist im Schwerbehindertenausweis oder im Feststellungsbescheid das Merkmal „H” (hilflos) eingetragen oder beträgt der Grad der Behinderung 50% oder mehr und treten besondere Umstände hinzu, auf Grund derer eine Erwerbstätigkeit unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausgeschlossen erscheint, besteht die tatsächliche Vermutung, dass die Behinderung für die Unfähigkeit des Kindes zum Bestreiten des Unterhalts ursächlich ist..
Der Umstand, dass das Kind Arbeitslosenhilfe bezieht und somit der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, vermag die tatsächliche Vermutung der Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht zu widerlegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): PAAAB-42304
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Hessisches Finanzgericht, Urteil v. 08.12.2004 - 3 K 4760/03
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