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Schenkungsrecht | Rückforderungsanspruch nach Überleitungsanzeige des Sozialhilfeträgers
Dem Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers und der Überleitung dieses Anspruchs auf den Träger der Sozialhilfe im Hinblick auf die von diesem dem Schenker geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt steht es nicht entgegen, dass das Geschenk (hier: Hausgrundstück), wenn es beim Schenker verblieben wäre, zu dessen Schonvermögen (§ 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) gehört hätte. Der Rückgewähranspruch aus § 528 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht durch Regelungen beschränkt, die denjenigen des Bundessozialhilfegesetzes vergleichbar wären ().