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FG Münster Urteil v. - 8 K 4299/01 GrE EFG 2005 S. 723

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 4 Nr 2GrEStG § 1 Abs 4 Nr 2bGrEStG § 6 Abs 3 RL 69/335/EWG Art 4 RL 69/335/EWG Art 12 Abs 1 f RL 69/335/EWG Art 12 Abs 1 b GrEStG § 1 Abs 3 Nr 1

Grunderwerbsteuer:

Steuerpflicht der mittelbaren Anteilsvereinigung verstößt nicht gegen RL 69/335/EWG v.

Leitsatz

1) Die Grunderwerbsteuerpflicht wegen mittelbarer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG verstößt schon deshalb nicht gegen die RL 69/335/EWG v. , weil die Anteilsübertragung kein Vorgang im Sinne von Art. 4 RL 69/335/EWG ist. Es handelt sich weder um eine Gründung, noch um eine Umwandlung, eine Einlage oder ein Darlehen.

2) Die Grunderwerbsteuerpflicht ist vielmehr ebenso wie die Umsatzsteuer als eine spezielle Rechtsverkehrssteuer von Art. 12 Abs. 1 f der RL 69/335/EWG zugelassen.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 723
FAAAB-42128

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FG Münster, Urteil v. 12.10.2004 - 8 K 4299/01 GrE

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