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Verluste und negatives Kapitalkonto beim Kommanditisten
Vorhandene Regelungslücken bieten Gestaltungsmöglichkeiten
§ 15a EStG, der die Besteuerung von Verlusten aus beschränkter Haftung regelt, berücksichtigt die Problematik des Sonderbetriebsvermögens nicht ausreichend. Der BFH sah sich daher gezwungen, den Begriff des Kapitalkontos auf den Bereich des Gesamthandsvermögens einzuschränken. Die fehlenden Regelungen zur Berücksichtigung nachträglicher Einlagen hat der BFH durch komplizierte Sonderregelungen kompensiert. Das hat allerdings zur Folge, dass dem Steuerpflichtigen auch bei einem Wechsel in die Rechtsstellung des Komplementärs der Abzug der bisher aufgelaufenen verrechenbaren Verluste zu versagen ist. Der Beitrag zeigt zum einen diese z. T. sinnwidrigen Ergebnisse auf, weist zum anderen aber auch auf daraus resultierende Gestaltungsmöglichkeiten der Steuerpflichtigen hin.
I. Überblick über die Regelungslücken
Kommanditisten dürfen im Regelfall Verluste nur bis zur Höhe ihrer Hafteinlage steuermindernd geltend machen. Übersteigende Verluste bleiben sowohl beim Kommanditisten als auch beim Komplementär unberücksichtigt, obwohl einer von beiden die Verluste zu tragen hat und seine finanzielle Leistungsfähigkeit, nach der sich die Besteuerung eigent- S. 244lich richten so...