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FG Münster Urteil v. - 1 K 2634/02 E EFG 2005 S. 276

Gesetze: EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1

Werbungskosten

Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung

Leitsatz

Eigene Beiträge eines Arbeitnehmers zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung erfüllen nicht die Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs. Die später aus der Versorgung erzielten Einnahmen müssten insoweit durch das frühere Arbeitsverhältnis veranlasst sein. Soweit Ruhegeldleistungen auf Zahlungen des Arbeitnehmers aus versteuertem Einkommen beruhen, liegen keine Bezüge aus früheren Dienstleistungen i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.

Fundstelle(n):
EFG 2005 S. 276
EFG 2005 S. 276 Nr. 4
DAAAB-41858

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FG Münster, Urteil v. 04.11.2004 - 1 K 2634/02 E

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