Berechnung des Kapitalertragsteuer-Erstattungsanspruchs nach einer vGA
Leitsatz
1. Bei der Berechnung der Kapitalertragsteuer-Ermäßigung nach § 44d Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG 1992 ist unter "ausgezahlter Betrag"
allein der Betrag der verdeckten Gewinnausschüttung ohne etwaige von der Körperschaft abgeführte Kapitalertragsteuer anzusetzen.
Denn es geht hier allein um "an den Gläubiger" ausgezahlte Beträge, nicht jedoch um solche an den Fiskus.
2. Der zusätzliche Vorteil des Kapital-Gläubigers, der in der Übernahme der Kapitalertragsteuer durch den Schuldner liegt,
wird in vollem Umfang durch den erhöhten Steuersatz berücksichtigt. Für eine Einbeziehung der Kapitalertragsteuer in die Bemessungsgrundlage
ist daher kein Raum.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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