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BBK Nr. 2 vom Seite 79 Fach 17 Seite 3316

Auflösung einer Pensionsrückstellung wegen sog. Überversorgung

§ 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG; § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG

Leitsätze:

1. Sind Versorgungsbezüge in Höhe eines festen Betrags zugesagt, der im Verhältnis zu den Aktivbezügen am Bilanzstichtag überhöht ist (sog. Überversorgung), so ist die nach § 6a EStG zulässige Rückstellung für Pensionsanwartschaften nach Maßgabe von § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Satz 4 EStG unter Zugrundelegung eines angemessenen Vomhundertsatzes der jeweiligen letzten Aktivbezüge zu ermitteln (Bestätigung der st. Rspr. des BFH seit dem Urteil vom - IV R 170/73, BStBl 1976 II S. 142).

2. Eine Überversorgung ist regelmäßig anzunehmen, wenn die Versorgungsanwartschaft zusammen mit der Rentenanwartschaft aus der gesetzlichen Rentenversicherung 75 v. H. der am Bilanzstichtag bezogenen Aktivbezüge übersteigt (ebenfalls Bestätigung der st. Rspr. des BFH).

3. In die hierbei anzusetzenden letzten Aktivbezüge sind die fiktiven Jahresnettoprämien für die Versorgungszusage nicht einzubeziehen.

4. Eine überhöhte Rückstellung ist nach den Grundsätzen des formellen Bilanzenzusammenhangs in der ersten noch offenen Schlussbilanz aufzulösen (Abgrenzung zu den Senatsurteilen vom - I R 37/95, BFH/NV 1996 S. 596; vom - I R 48/01, BFH/NV 2003 S. 347).

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin (GmbH), deren Ges.-Gf. in de...

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