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Unterhaltsrecht | Beachtung des Halbteilungsgrundsatzes beim Unterhaltsbedarf der nicht verheirateten Mutter
Nach § 1615l Abs. 2 BGB steht der nicht verheirateten Mutter ein Unterhaltsanspruch für die Dauer von mindestens drei Jahren zu, soweit von ihr wegen der Pflege und Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Höhe des Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung der unterhaltsberechtigten Mutter. Er wird allerdings begrenzt nicht nur durch den dem Vater ohnehin zu belassenden Selbstbehalt (vgl. dazu NWB EN-Nr. 78/2005), sondern auch durch den sog. Halbteilungsgrundsatz, weswegen ihr nicht mehr Unterhalt zusteht, als dem Vater selbst verbleibt ().