BMF - IV A 5 - S 7390 - 1/05 BStBl 2005 I S. 69

Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das aktualisierte „Merkblatt zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (USt M 1)” herausgegeben (Anlage).

Dieses Schreiben tritt an die Stelle des  IV C 3 – S 7390 – 4/98.

Merkblatt

zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen (§ 63 Abs. 4 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung – UStDV)

Stand: Januar 2005

I. Vorbemerkung

(1) Unternehmer, deren Umsätze unterschiedlichen Steuersätzen unterliegen, müssen in ihren Aufzeichnungen ersichtlich machen, wie sich die Entgelte auf die einzelnen Steuersätze verteilen (§ 22 Abs. 2 Umsatzsteuergesetz – UStG). Dem Unternehmer, dem wegen der Art und des Umfangs des Geschäftes eine Trennung der Entgelte und Teilentgelte bzw. der Bemessungsgrundlagen nach Steuersätzen in seinen Aufzeichnungen nicht zuzumuten ist, kann das Finanzamt auf Antrag Erleichterungen gewähren (§ 63 Abs. 4 UStDV). Eine solche Erleichterung der Aufzeichnungspflichten kommt allerdings nicht in Betracht, wenn eine Registrierkasse mit Zählwerken für mehrere Warengruppen oder eine entsprechende andere Speichermöglichkeit eingesetzt wird.

(2) Das Finanzamt darf nur ein Verfahren zulassen, dessen steuerliches Ergebnis nicht wesentlich von dem Ergebnis einer nach Steuersätzen getrennten Aufzeichnung abweicht. Die Anwendung des Verfahrens kann auf einen in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführten Betrieb beschränkt werden.

(3) Die Regelungen zur erleichterten Trennung im Einzelnen ergeben sich aus Abschnitt 259 der Umsatzsteuerrichtlinien.

II. Aufschlagsverfahren

1. Allgemeines

(1) Die Aufschlagsverfahren kommen vor allem für Unternehmer in Betracht, die nur erworbene Waren liefern, wie z.B. Lebensmitteleinzelhändler, Milchhändler, Drogisten, Buchhändler. Sie können aber auch von Unternehmern angewendet werden, die – wie z.B. Bäcker oder Fleischer – neben erworbenen Waren in erheblichem Umfang hergestellte Erzeugnisse liefern. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Unternehmer, sofern sie für die von ihnen hergestellten Waren die Verkaufsentgelte oder die Verkaufspreise rechnerisch ermitteln, darüber entsprechende Aufzeichnungen führen.

(2) Eine Trennung der Bemessungsgrundlagen nach dem Verhältnis der Eingänge an begünstigten und an nicht begünstigten Waren kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen zugelassen werden. Die Anwendung brancheneinheitlicher Durchschnittsaufschlagsätze oder eines vom Unternehmer geschätzten durchschnittlichen Aufschlagsatzes kann nicht genehmigt werden. Die Berücksichtigung eines Verlustabschlags für Verderb, Bruch, Schwund, Diebstahl usw. bei der rechnerischen Ermittlung der nicht begünstigten Umsätze auf Grund der Wareneingänge ist, sofern Erfahrungswerte oder andere Unterlagen über die Höhe der Verluste nicht vorhanden sind, von der Führung zeitlich begrenzter Aufzeichnungen über die eingetretenen Verluste abhängig zu machen.

(3) Die von den Unternehmern im Rahmen eines zugelassenen Verfahrens angewandten Aufschlagsätze unterliegen der Nachprüfung durch die Finanzämter.

(4) In Fällen, in denen ein Unternehmen oder ein Betrieb erworben wird, sind bei der Anwendung eines Aufschlagsverfahrens die übertragenen Warenbestände als Wareneingänge in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze einzubeziehen. Diese Berechnung ist für den Voranmeldungszeitraum vorzunehmen, der nach der Übertragung der Warenbestände endet. Der Unternehmer hat die bei dem Erwerb des Unternehmens oder Betriebs übernommenen Warenbestände aufzuzeichnen und dabei die Waren, deren Lieferungen nach § 12 Abs. 1 UStG dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, von denen zu trennen, auf deren Lieferungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG der ermäßigte Steuersatz anzuwenden ist. Die Gliederung nach den auf die Lieferungen anzuwendenden Steuersätzen kann auch im Eröffnungsinventar vorgenommen werden.

(5) Dies gilt auch, wenn ein Unternehmen gegründet wird. In diesem Falle sind bei einer erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen nach den Wareneingängen die vor der Eröffnung angeschafften Waren (Warenanfangsbestand) in die rechnerische Ermittlung der begünstigten und der nicht begünstigten Umsätze für den ersten Voranmeldungszeitraum einzubeziehen. In den Fällen, in denen ein Verfahren zur Trennung der Bemessungsgrundlagen umgestellt wird, sind übertragene Warenbestände entsprechend zu behandeln.

(6) Wechselt der Unternehmer mit Zustimmung des Finanzamts das Aufschlagsverfahren oder innerhalb des genehmigten Aufschlagsverfahrens die aufzuzeichnende Umsatzgruppe oder wird das Verfahren zur erleichterten Trennung der Entgelte auf der Grundlage des Wareneingangs ganz oder teilweise eingestellt, sind die Warenendbestände von der Bemessungsgrundlage des letzten Besteuerungs- (Voranmeldungs-) Zeitraums abzuziehen.

Beispiel 1

Unternehmer U ermittelt die Entgelte der Lebensmittelgeschäfte in A und B auf der Grundlage des Wareneingangs unter Anwendung des gewogenen Durchschnittsaufschlags auf die Einkaufsentgelte zu 7 %. Ab beabsichtigt U; für die Filiale in B einen gewogenen Durchschnittsaufschlag auf die Einkaufsentgelte von 16 % anzuwenden. Die Filiale in B hat den Umsatz für den Voranmeldungszeitraum Dezember 04 wie folgt zu ermitteln:


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Wareneinkauf Dezember 04 zu 7 %
30.000,00
./.
Warenendbestand zu 7 %
10.000,00
 
Zwischensumme
20.000,00
×
Durchschnittsaufschlagsatz 25 %
  5.000,00
 
Nettoumsatz Dezember 04 zu 7 %
25.000,00

(7) Als Aufschlagsverfahren kommen in Betracht:

  • Anwendung tatsächlicher oder üblicher Aufschläge (Nr. 2)

  • Anwendung des gewogenen Durchschnittsaufschlags (Nr. 3)

2. Tatsächliche und übliche Aufschläge

(1) Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. Auf der Grundlage der Wareneingänge sind entweder die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze rechnerisch zu ermitteln. Zu diesem Zweck ist im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto für diese Waren neben der Spalte „Einkaufsentgelt” eine zusätzliche Spalte mit der Bezeichnung „Verkaufsentgelt” einzurichten. Die Waren der Gruppe, für die die zusätzliche Spalte „Verkaufsentgelt” geführt wird, sind grundsätzlich einzeln und mit genauer handelsüblicher Bezeichnung im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto einzutragen. Statt der handelsüblichen Bezeichnung können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden, wenn ihre eindeutige Bestimmung aus der Eingangsrechnung oder aus anderen Unterlagen gewährleistet ist. Bei der Aufzeichnung des Wareneingangs sind auf Grund der tatsächlichen oder üblichen Aufschlagsätze die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufsentgelte für die betreffenden Waren zu errechnen und in die zusätzliche Spalte des Wareneingangsbuchs oder des Wareneinkaufskontos einzutragen. Nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums sind die in der zusätzlichen Spalte aufgezeichneten tatsächlichen oder voraussichtlichen Verkaufsentgelte zusammenzurechnen. Die Summe bildet den Umsatz an begünstigten bzw. nicht begünstigten Waren und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.

Beispiel 2:

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto


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Rechnung-Nr. und
Datum der
Eingangsrechnung
Rechnungs-
endbetrag
Vorsteuer
Einkaufsentgelte
7 %
Einkaufsentgelte
16 %
Verkaufsentgelte
16 %
1
2
3
4
5
6
8892 v. 
176,60
16,60
100,00
Ware Nr. Y 51
60,00
80,00
8998 v. 
438,80
38,80
280,00
Ware Nr. Y 12
120,00
150,00
 
 
 
 
 
 
Summe Aug. 04
28.258,20
2.428,20
18.940,00
6.890,00
9.250,00
+ 16 % Umsatzsteuer =
1.480,00
Summe der Verkaufspreise (Bruttoumsatz) zu 16 % =
10.730,00


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Gesamtbetrag der vereinbarten (bzw. vereinnahmten) Entgelte
 
zuzüglich Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) August 04
35.660,00
 
 
+
Unentgeltliche Wertabgaben (ggf. pauschal)
     400,00
 
 
 
Zwischensumme
36.060,00
 
 
./.
errechnete Verkaufspreise zu 16 % (siehe oben)
./. 10.730,00
Umsatzsteuer =
1.480,00
verbleiben Verkaufspreise zu 7 %
25.330,00
Umsatzsteuer =
1.657,10
./.
Umsatzsteuer (7 %)
./.   1.657,10
(Divisor: 15,2857)
 
 
Verkaufsentgelte (Nettoumsatz) zu 7 %
23.672,90
 
 
+
Verkaufsentgelte zu 16 % (siehe oben Spalte 6)
  9.250,00
 
 
 
 
Summe
32.922,90
Umsatzsteuer =
3.137,10

(2) Anstelle der Aufgliederung im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto kann auch für eine der Warengruppen ein besonderes Buch geführt werden. Darin sind die begünstigten oder nicht begünstigten Waren unter ihrer handelsüblichen Bezeichnung mit Einkaufsentgelt und tatsächlichem oder voraussichtlichem Verkaufsentgelt aufzuzeichnen. Statt der handelsüblichen Bezeichnung können Schlüsselzahlen oder Symbole verwendet werden. Die Aufzeichnungen müssen Hinweise auf die Eingangsrechnungen oder auf die Eintragungen im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto enthalten.

(3) Die Verkaufsentgelte, die beim Wareneingang besonders aufzuzeichnen sind, können bereits auf den Rechnungen nach Warenarten zusammengestellt werden. Dabei genügt es, im Wareneingangsbuch, auf dem Wareneinkaufskonto oder in einem besonderen Buch die Sammelbezeichnungen für diese Waren anzugeben und die jeweiligen Summen der errechneten Verkaufsentgelte einzutragen. Zur weiteren Vereinfachung des Verfahrens können die Einkaufsentgelte von Waren mit gleichen Aufschlagsätzen in gesonderten Spalten zusammengefasst werden. Die aufgezeichneten Einkaufsentgelte für diese Warengruppen sind am Schluss des Voranmeldungszeitraums zusammenzurechnen. Aus der Summe der Einkaufsentgelte für die einzelne Warengruppe sind durch Hinzurechnung der Aufschläge die Verkaufsentgelte und damit rechnerisch die Umsätze an diesen Waren zu ermitteln.

Beispiel 3:

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto


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Einkaufsentgelte zu 16 % mit einem tatsächlichen oder üblichen
Aufschlagsatz von:
Rechnung-Nr.und Datum der Eingangsrechnung
Rechnungs-
endbetrag
Vorsteuer
Einkaufs-
entgelte 7 %
18 %
(Warenunter-
gruppe A)
23 %
(Warenunter-
gruppe B)
28 %
(Warenunter-
gruppe C)
33 %
(Warenunter-
gruppe D)
1
2
3
4
5
6
7
8
189 v. 
388,00
38,00
200,00
Ware 2
70,00
Ware 8
10,00
Ware 5
50,00
Ware 6
20,00
211 v. 
673,40
63,40
380,00
 
Ware 8
60,00
 
Ware 3
170,00
226 v. 
345,20
35,20
160,00
Ware 1
30,00
 
Ware 7
40,00
Ware 6
80,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe
47.669,20
4.809,20
22.760,00
5.450,00
4.600,00
3.250,00
6.800,00
Aug. 04
 
 
 
+ 18 %:
 
+ 23 %:
 
+ 28 %:
 
+ 33 %:
 
 
 
 
 
981,00
1.058,00
910,00
2.244,00
 
 
 
 
 
Summe Verkaufsentgelte:
6.431,00
5.658,00
4.160,00
9.044,00
insgesamt:
25.293,00
 
+ 16 % Umsatzsteuer =
  4.046,88
 
Summe der Verkaufspreise (Bruttoumsatz) zu 16 % =
29.339,88
 

Die Entgelte für die mit 7 % zu versteuernden Umsätze werden dann entsprechend der Berechnung im Beispiel 2 ermittelt:

(4) Das Verfahren kann in der Weise abgewandelt werden, dass der Unternehmer beim Wareneingang sowohl für die begünstigten als auch für die nicht begünstigten Waren die tatsächlichen bzw. voraussichtlichen Verkaufsentgelte gesondert aufzeichnet. Nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums werden die gesondert aufgezeichneten Verkaufsentgelte für beide Warengruppen zusammengerechnet. Den Summen dieser Verkaufsentgelte wird die Steuer nach dem jeweils in Betracht kommenden Steuersatz hinzugesetzt. Der Gesamtbetrag der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) wird nach dem Verhältnis zwischen den rechnerisch ermittelten Verkaufspreisen beider Warengruppen aufgeteilt.

Beispiel 4

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto


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Rechnung-Nr. und
Datum der
Eingangsrechnung
Rechnungs-
endbetrag
Einkaufspreise
zu 7 %
(einschl. Vorsteuer)
Verkaufspreise
zu 7 %
(einschl. Umsatzsteuer)
Einkaufspreise
zu 16 %
(einschl. Vorsteuer)
Verkaufspreise
zu 16 %
(einschl. Umsatzsteuer)
1
2
3
4
5
6
6715 v. 
300,00
180,00
Ware  Nr. X 31
200,00
120,00
Ware Nr. Q 12
150,00
6802 v. 
120,00
70,00
Ware Nr. X 03
90,00
50,00
Ware Nr. X 05
80,00
6827 v. 
230,00
130,00
Ware Nr. Z 54
160,00
100,00
Ware Nr. R 61
130,00
 
 
 
 
 
 
 
 
Summe Aug. 04
21.300,00
11.580,00
 
16.860,00
9.720,00
 
13.490,00
Verhältnis der Verkaufspreise für beide Warengruppen:
 
 
16.860,00 : 13.490,00 = 55,6 % : 44,4 %


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Gesamtbetrag der vereinbarten (bzw. vereinnahmten) Entgelte  
 
 
 
zuzüglich Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) August 04
 
31.630,00
 
 
+
Unentgeltliche Wertabgaben (ggf. pauschal)
+
     500,00
 
 
 
Zwischensumme
 
32.130,00
 
 
 
 
 
 
 
 
 
55,6 % von 32.130,00
 
17.864,00
Bruttoumsatz zu 7 %
 
./.
Umsatzsteuer
./.
  1.168,67
(Divisor 15,2857)
 
 
ergibt Entgelte zu 7 %
 
16.695,33
 
 
 
 
 
 
 
 
 
44,4 % von 32.130,00
 
14.266,00
Bruttoumsatz zu 16 %
 
./.
Umsatzsteuer
./.
  1.967,72
(Divisor 7,25)
 
 
ergibt Entgelte zu 16 %
 
12.298,28
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Entgelte zu 7 %
 
16.695,33
Umsatzsteuer
1.168,67
+
Entgelte zu 16 %
+
12.298,28
Umsatzsteuer
1.967,72
 
Gesamtbetrag der Entgelte (einschl. unentgeltliche
Wertabgaben)
 
28.993,61
Umsatzsteuer
3.136,39

3. Gewogener Durchschnittsaufschlag

(1) Die erworbenen Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen, sind im Wareneingangsbuch oder auf dem Wareneinkaufskonto getrennt von den übrigen Waren aufzuzeichnen, deren Lieferungen nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind. Die Umsätze der Waren, die dem allgemeinen Steuersatz unterliegen, oder die steuerermäßigten Umsätze sind auf der Grundlage der Einkaufsentgelte unter Berücksichtigung des gewogenen Durchschnittsaufschlagsatzes für die betreffende Warengruppe rechnerisch zu ermitteln. Diese rechnerische Ermittlung ist grundsätzlich für die Umsatzgruppe vorzunehmen, die den geringeren Anteil am gesamten Umsatz bildet. Zu der rechnerischen Umsatzermittlung sind am Schluss eines Voranmeldungszeitraums die Einkaufsentgelte der betreffenden Warengruppe zusammenzurechnen. Dem Gesamtbetrag dieser Einkaufsentgelte ist der gewogene Durchschnittsaufschlag hinzuzusetzen. Die Summe beider Beträge bildet den Umsatz der betreffenden Warengruppe und ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. Der Differenzbetrag stellt die Summe der übrigen Entgelte zuzüglich der Steuer nach dem anderen Steuersatz dar.

Beispiel 5

Auszug aus dem Wareneingangsbuch/Wareneinkaufskonto


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Rechnung-Nr. und
Datum der
Eingangsrechnung
Rechnungs-
endbetrag
Vorsteuer
Einkaufsentgelte
7 %
Einkaufsentgelte
16 %
1
2
3
4
5
651 v. 
494,20
54,20
Ware Nr. XY 2
180,00
260,00
698 v. 
157,00
17,00
Ware Nr. RS 5
60,00
80,00
715 v. 
347,00
37,00
Ware Nr. YZ 7
140,00
170,00
 
 
 
 
 
 
Summe Aug. 04
41.930,00
4.570,00
 
15.640,00
21.720,00

Der Unternehmer hat nach den tatsächlichen Verhältnissen des 1. Kalendervierteljahres 04 für die begünstigten Waren, deren Anteil am Gesamtumsatz gegenüber den voll steuerpflichtigen Waren geringer ist, einen gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz von 21,7 % festgestellt.


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Summe der Einkaufsentgelte zu 7 % lt. Spalte 4
 
15.640,00
 
 
+
21,7 %
+
  3.394,00
 
 
 
Errechnete Verkaufspreise zu 7 % (netto)
 
19.034,00
 
 
+
Umsatzsteuer 7 %
+
  1.332,38
 
 
 
errechnete Verkaufspreise zu 7 % (brutto)
 
20.366,38
 
 
 
 
 
 
 
 
 
Gesamtbetrag der vereinbarten (bzw. vereinnahmten) Entgelte
 
 
 
zuzüglich Umsatzsteuer (Bruttoumsatz) August 04
 
41.650,00
 
 
+
Unentgeltliche Wertabgaben (ggf. pauschal)
+
     300,00
 
 
Zwischensumme
41.950,00
 
 
./.
errechnete Verkaufspreise zu 7 % (brutto, s. o.)
./.
20.366,38
 
 
verbleiben: Verkaufspreise zu 16 % (brutto)
21.583,62
Umsatzsteuer =
2.977,05
./.
Umsatzsteuer
./.
  2.977,05
(Divisor: 7,25)
 
Verkaufsentgelte (netto) zu 16 %
18.606,57
 
 
+
Verkaufsentgelte zu 7 % (siehe oben)
+
19.034,00
Umsatzsteuer =
1.332,38
 
Summe
 
37.640,57
Umsatzsteuer =
4.309,43

(2) Der gewogene Durchschnittsaufschlagsatz ist vom Unternehmer festzustellen. Dabei ist von den tatsächlichen Verhältnissen in mindestens drei für das Unternehmen repräsentativen Monaten eines Kalenderjahrs auszugehen. Der Unternehmer ist – sofern sich die Struktur seines Unternehmens nicht ändert – berechtigt, den von ihm ermittelten gewogenen Durchschnittsaufschlagsatz für die Dauer von 5 Jahren anzuwenden. Nach Ablauf dieser Frist oder im Falle einer Änderung der Struktur des Unternehmens ist der Durchschnittsaufschlagsatz neu zu ermitteln. Als Strukturänderung ist auch eine wesentliche Änderung des Warensortiments anzusehen.

III. Besondere Hinweise

(1) Von Filialunternehmen kann die Trennung der Bemessungsgrundlagen statt nach den vorbezeichneten Verfahren auch in der Weise vorgenommen werden, dass die tatsächlichen Verkaufsentgelte der Waren, deren Lieferungen dem ermäßigten Steuersatz unterliegen oder nach dem allgemeinen Steuersatz zu versteuern sind, im Zeitpunkt der Auslieferung an den einzelnen Zweigbetrieb gesondert aufgezeichnet werden. Eine getrennte Aufzeichnung der Wareneingänge ist in diesem Falle entbehrlich. Nach Ablauf eines Voranmeldungszeitraums sind die Verkaufsentgelte für die in diesem Zeitraum an die Zweigbetriebe ausgelieferten Waren einer der gesondert aufgezeichneten Warengruppen zusammenzurechnen. Die Summe dieser Verkaufsentgelte ist nach Hinzurechnung der Steuer unter Anwendung des in Betracht kommenden Steuersatzes von der Summe der im Voranmeldungszeitraum vereinbarten oder vereinnahmten Entgelte zuzüglich Steuer (Bruttopreise) abzusetzen. Aus dem verbleibenden Differenzbetrag ist die Steuer unter Zugrundelegung des anderen Steuersatzes zu errechnen. Die Berechnung in Beispiel 2 gilt entsprechend.

(2) Unternehmer, für die eine erleichterte Trennung der Bemessungsgrundlagen zugelassen worden ist, sind berechtigt, nachträgliche Minderungen der Entgelte z.B. durch Skonti, Rabatte und sonstige Preisnachlässe nach dem Verhältnis zwischen den Umsätzen, die verschiedenen Steuersätzen unterliegen, sowie den steuerfreien und nicht steuerbaren Umsätzen eines Voranmeldungszeitraums aufzuteilen. Einer besonderen Genehmigung bedarf es hierzu nicht.

Für Fragen, die dieses Merkblatt nicht beantwortet, stehen die Finanzämter zur Verfügung. Auf die Möglichkeit, den Rat eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe in Anspruch zu nehmen, wird hingewiesen.

BMF v. - IV A 5 - S 7390 - 1/05

Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
BStBl 2005 I Seite 69
YAAAB-41744