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Erbschaftsteuer: Berücksichtigung von Vorerwerben
Zur Frage der zu entrichtenden Steuer im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG in Fällen eines unter § 25 ErbStG fallenden Vorerwerbs hat das -B/3-2 - 215/04 - S 3820 , Stellung genommen. Danach ist bei einem unter § 25 ErbStG fallenden Vorerwerb als tatsächlich zu entrichtende Steuer nicht der insgesamt festgesetzte Steuerbetrag, sondern nur die Summe aus der sofort fälligen Steuer und dem nach § 25 Abs. 1 Satz 2 und 3 ErbStG errechneten Ablösebetrag der zu stundenden Steuer abzuziehen. Das gilt unabhängig davon, ob der gestundete Betrag bereits abgelöst worden ist oder nicht. Nur in dieser Höhe ist der Vorerwerb tatsächlich im wirtschaftlichen Ergebnis mit Steuer belastet. § 14 Abs. 1 Satz 3 ErbStG soll nach seinem Sinn und Zweck nur eine tatsächlich höhere Belastung ausgleichen.