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Vermittlungsprovision als Werbungskosten einer sog. Kombi-Rente
Eine vom Anleger anlässlich der Vermittlung eines komplexen und beratungsintensiven Kombinationsprodukts (hier: „Kombi-Rente”, bestehend aus einer sofort beginnenden Leibrente gegen Einmalbeitrag, einem langfristigen Darlehen, einer Kapitalanlage in Investmentfondsanteilen und einer Risiko-Lebensversicherung) an den Vermittler zu zahlende Provision kann nach dem von den Vertragsparteien im Regelfall nicht mit steuerlicher Wirkung ausschließlich der Vermittlung des Darlehens zugeordnet werden. Der Senat erwägt, den als Finanzierungskosten sofort abziehbaren Anteil der Kundenprovision bei einem Kombinationsprodukt auf einen bestimmten Prozentsatz der Darlehenssumme zu schätzen.