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BBV 1/2005 S. 4

Ansparabschreibungen bei wesentlicher Erweiterung eines bereits bestehenden Betriebs

Die wesentliche Erweiterung beginnt mit den Tätigkeiten, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der wesentlichen Betriebserweiterung gerichtet sind, und endet, wenn alle für die Erweiterung wesentlichen Betriebsgrundlagen angeschafft oder hergestellt wurden. In diesem Erweiterungszeitraum können Rücklagen für die künftige Anschaffung oder Herstellung von begünstigten Wirtschaftsgütern, die mit der wesentlichen Erweiterung im Zusammenhang stehen, nur gebildet werden, wenn die Investitionsentscheidungen hinsichtlich der für die Erweiterung erforderlichen wesentlichen Betriebsgrundlagen am Ende des Jahres, für das die Rücklage gebildet wird, ausreichend konkretisiert sind. Bei Rücklagen für diese wesentlichen Betriebsgrundlagen ist es darüber hinaus erforderlich, dass das Wirtschaftsgut,...

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