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Krankenversicherung | Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz
Das Gesetz zur Anpassung der Finanzierung von Zahnersatz v. ist im BGBl 2004 I S. 3445 verkündet worden. Mit dem Gesetz werden die besonderen Finanzierungsregelungen für Zahnersatz des Gesundheitsreformgesetzes aufgehoben; der Zahnersatz verbleibt damit im Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung. Dazu wird ein zusätzlicher Beitragssatz für Mitglieder der Krankenkassen in Höhe von 0,9 v. H. zum eingeführt. Gleichzeitig kann der paritätisch finanzierte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz im Vergleich zum Jahr 2004 in 2005 um 0,45 und ab dem Jahr 2006 um 0,9 Beitragssatzpunkte reduziert werden. Versicherte, die bereits eine private Versicherung abgeschlossen haben, können den Vertrag mit sofortiger Wirkung zum Ende des Monats, in dem die Kündigung dem Versicherer zugeht, kündigen.