§ 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn diese zur Zeit der
Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt
zu mehr als 25 v.H. unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.
Die Vergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beteiligung ertragsteuerlich
durch § 17 EStG Nachteile hinzunehmen hat.
Eine Ausweitung des Begünstigungstatbestandes des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kommt nach dem Zweck des Gesetzes nicht in Betracht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 209 Nr. 4 EFG 2005 S. 291 EFG 2005 S. 291 Nr. 4 LAAAB-41410
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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.05.2004 - 3 K 326/01
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