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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 326/01 EFG 2005 S. 291

Gesetze: ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 1, ErbStG § 13a Abs. 4 Nr. 3

Anwendungsbereich des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG

Leitsatz

  1. § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG begünstigt den Übergang von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nur, wenn diese zur Zeit der Entstehung der Steuer ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat und der Erblasser oder Schenker zu diesem Zeitpunkt zu mehr als 25 v.H. unmittelbar am Nennkapital der Gesellschaft beteiligt ist.

  2. Die Vergünstigung des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG ist auf die Fälle zu beschränken, in denen die Beteiligung ertragsteuerlich durch § 17 EStG Nachteile hinzunehmen hat.

  3. Eine Ausweitung des Begünstigungstatbestandes des § 13a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG kommt nach dem Zweck des Gesetzes nicht in Betracht.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 209 Nr. 4
EFG 2005 S. 291
EFG 2005 S. 291 Nr. 4
LAAAB-41410

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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 12.05.2004 - 3 K 326/01

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