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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 11 K 2702/02 E EFG 2005 S. 246

Gesetze: AO § 90 Abs. 2, AO § 162, AO § 169 Abs. 2 Satz 2, AO § 370, AO § 378, AO § 393 Abs. 1

Grundsatz „in dubio pro reo” gilt auch im Steuerfestsetzungsverfahren

Leitsatz

Hängt der Erlass von Steuerbescheiden von der bei Steuervergehen eingreifenden Verlängerung der Festsetzungsfrist ab, schließen die im Strafverfahren zu beachtenden rechtsstaatlichen Grundsätze es aus, die Schätzung hinterzogener bzw. leichtfertig verkürzter Steuern wegen unterbliebener Mitwirkung des Steuerpflichtigen bei der Tatsachenfeststellung mittels Reduzierung des Beweismaßes auf bloße Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu stützen.

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 700 Nr. 12
EFG 2005 S. 246
EFG 2005 S. 246 Nr. 4
NWB-Eilnachricht Nr. 6/2006 S. 410
ZAAAB-41372

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 04.11.2004 - 11 K 2702/02 E

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