BFH Beschluss v. - II S 4/06

Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach

Gesetze: AO § 370; AO § 90; FGO § 69

Instanzenzug:

Gründe

Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) ist gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zulässig. Mit der Ablehnung, die im Klageverfahren gewährte AdV zu verlängern, hat der Antragsgegner (das Finanzamt —FA—) dem Begehren der Antragstellerin, die Vollziehung des geänderten Bescheides vom bis zum rechtskräftigen Abschluss des Finanzrechtsstreits auszusetzen, nicht entsprochen.

Der Antrag ist auch begründet. Der erkennende Senat versteht den Antrag so, dass die Antragstellerin die AdV nur in dem Umfang begehrt, wie der Bescheid vom über denjenigen vom —unter Berücksichtigung der vom FA zugestandenen 11 050 DM— hinausgeht. In diesem Umfang bestehen an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO.

Der erkennende Senat hat mit Entscheidung vom gleichen Tag in dem Verfahren…die Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zugelassen. Die Antragstellerin hat unter Hinweis auf die (BFHE 186, 299, BStBl II 1999, 28, unter 6.) sowie des (Entscheidungen der Finanzgerichte —EFG— 2005, 1327) einerseits und die (BFHE 165, 458, BStBl II 1992, 128) sowie des (EFG 2005, 246) andererseits schlüssig dargelegt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Revisionsentscheidung erforderlich ist, und zwar zu der Rechtsfrage, ob bei Feststellung einer Steuerhinterziehung dem Grunde nach der Grundsatz „in dubio pro reo” volle Geltung beansprucht und eine Minderung des Beweismaßes wegen verweigerter Mitwirkung nach § 90 der Abgabenordnung (AO 1977) ausscheidet. Bei summarischer Prüfung spricht mehr für die Ansicht der Antragstellerin, dass diese Rechtsfrage zu bejahen ist und daher eine Steuerhinterziehung in der Person des Vaters der Antragstellerin nicht rechtsfehlerfrei festgestellt ist.

Fundstelle(n):
KÖSDI 2007 S. 15423 Nr. 2
NWB-Eilnachricht Nr. 11/2008 S. 961
MAAAC-35641