Umsatzsteuervergünstigungen auf Grund Art. 67 Abs. 3 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut (NATO-ZAbk)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der Umsatzsteuervergünstigungen aufgrund des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk Folgendes:
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Inhaltsübersicht | Textziffer | |
A. | Allgemeines | 1 – 8 |
B. | Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung | 9 – 34 |
C. | Einzelne Auftragsarten | 35 – 58 |
D. | Vereinfachte Verfahren | 59 – 65 |
E. | Rechnungserteilung | 66 – 70 |
F. | Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Truppe | 71 – 73 |
G. | Zollrechtliche Behandlung der Truppe, ihres zivilen Gefolges sowie der berechtigten Personen | 74 – 78 |
H. | Behandlung von Umsätzen (Lieferungen und sonstige Leistungen) in anderen EU-Mitgliedstaaten | 79 – 82 |
I. | Amtshilfe | 83 |
J. | Aufhebung von BdF-Erlassen und BMF-Schreiben | 84 |
Anlage 1 | Liste der Verbindungsdienststellen | |
Anlage 2 | Muster des Beschaffungsauftrages (Vertragsantrag) der US-Streitkräfte | |
Anlage 3 | Muster des Abwicklungsscheins | |
Anlage 4 | Muster der Bescheinigung für Baumaßnahmen | |
Anlage 5 | Muster der Bescheinigung bei Nutzungsverhältnissen | |
Anlage 6 | Muster der Kontrollmitteilung bei Auflösung von Mietverhältnissen | |
Anlage 7 bis 10 | Muster der Beschaffungsaufträge (Vertragsanträge) in den vereinfachten Beschaffungsverfahren | |
Anlage 11 | Muster der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer (Richtlinie 77/388/EWG – Artikel 15 Nr. 10 und Richtlinie 92/12/EWG – Artikel 23 Absatz 1) |
A. Allgemeines
1 (1) Durch das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom (BGBl 1961 II S. 1183) hat der Deutsche Bundestag dem Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zu dem am unterzeichneten Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen – NATO-Truppenstatut – (BGBl 1961 II S. 1190) zugestimmt. Die Zustimmung erstreckt sich auch auf das am unterzeichnete Zusatzabkommen zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl 1961 II S. 1218) nebst Unterzeichnungsprotokoll zum Zusatzabkommen (BGBl 1961 II S. 1313). Die Abkommen sind am in Kraft getreten (Bekanntmachung vom , BGBl 1963 II S. 745).
2 (2) Durch Art. 42 des Abkommens zur Änderung des Zusatzabkommens vom in der durch das Abkommen vom und die Vereinbarung vom geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen vom (BGBl 1994 I S. 2594, 2598) wurde u.a. auch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk neu gefasst. Das Abkommen ist am in Kraft getreten (BGBl 1998 II S. 1691).
3 (3) Im Interesse der gemeinsamen Verteidigung sollen die von den Entsendestaaten geleisteten Ausgaben für die Beschaffung ihrer in der Bundesrepublik Deutschland (Inland) stationierten ausländischen Truppen nicht mit deutscher Umsatzsteuer belastet sein. Dies wird zum einen durch die Umsatzsteuerbefreiung der Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk erreicht. Zum anderen wird der Vorsteuerabzug für die auf der Vorstufe entstandene Umsatzsteuer unter den weiteren Voraussetzungen beim leistenden Unternehmer gewährt (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. a UStG). Der Nachweis der Voraussetzungen ist auf Grund der Ermächtigung in § 26 Abs. 5 UStG in § 73 UStDV geregelt. Hierdurch wird die volle Entlastung der Beschaffungen der im Inland stationierten ausländischen Truppen erreicht.
4 (4) Zur Klarstellung wird darauf hingewiesen, dass aufgrund des NATO-ZAbk nur die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die NATO-Truppen und deren ziviles Gefolge begünstigt sind, die im Inland stationiert sind und den Entsendestaaten unterstehen. Umsätze an Truppenteile, die der NATO unmittelbar unterstehen, sind nicht aufgrund des NATO-ZAbk begünstigt. Etwaige andere Umsatzsteuervergünstigungen bleiben unberührt.
5 (5) Das NATO-ZAbk findet ferner keine Anwendung bei nichtmilitärischen Organisationen der NATO. Die Vorrechte und Befreiungen dieser Stellen sind in dem Übereinkommen über den Status der Nordatlantikvertrags-Organisationen, der nationalen Vertreter und des internationalen Personals – sog. Ottawa-Abkommen – (BGBl 1958 II S. 118) geregelt. Das NATO-ZAbk findet auch keine Anwendung auf die umsatzsteuerpflichtigen wehrtechnischen Entwicklungsleistungen an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages. Solche Lieferungen und sonstigen Leistungen sind nach § 4 Nr. 7 Buchst. a UStG steuerfrei, wenn sie für den Ge- oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengungen dienen. In diesen Fällen kommt es nicht darauf an, dass es sich um im Inland stationierte ausländische Truppen handelt.
6 (6) Außerdem findet das NATO-ZAbk keine Anwendung auf das Übereinkommen vom zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppenstatut, BGBl 1998 II S. 1340) sowie dem Zusatzprotokoll (BGBl 1998 II S. 1343), denen der Deutsche Bundestag durch das Gesetz vom – Gesetz zum PfP-Truppenstatut – zugestimmt hat (BGBl 1998 II S. 1338). Des Weiteren findet das NATO-ZAbk keine Anwendung auf das Gesetz über die Rechtsstellung ausländischer Streitkräfte bei vorübergehenden Aufenthalten in der Bundesrepublik Deutschland – Streitkräfte-Aufenthaltsgesetz – SkAufG – vom (BGBl 1995 II S. 554).
7 (7) Über die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland hat die Bundesrepublik Deutschland mit dem Supreme Headquarters Allied Powers Europe (SHAPE) auf Grundlage des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere vom (BGBl 1969 II S. 2000) ein Ergänzungsabkommen abgeschlossen, das die Rechtsstellung der Hauptquartiere und die des Personals regelt. Dieses Ergänzungsabkommen sieht wie das NATO-ZAbk im Interesse einer Gleichbehandlung der NATO-Hauptquartiere mit den im Inland stationierten ausländischen Truppen die gleichen umsatzsteuerlichen Vergünstigungen zugunsten dieser Hauptquartiere und deren Personal vor.
8 (8) Die Voraussetzungen, bei deren Vorliegen eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk in Betracht kommt, decken sich zum Teil mit den Bestimmungen des Offshore-Steuerabkommens (BGBl 1955 II S. 823). Das NATO-ZAbk ist jedoch selbständig anwendbar und wird durch das Offshore-Steuerabkommen nicht berührt. Die Vereinigten Staaten von Amerika können bei der Vergabe von Aufträgen entweder das Offshore-Steuerabkommens oder das NATO-ZAbk anwenden. Das Offshore-Steuerabkommen wird im Allgemeinen als Grundlage für die Umsatzsteuervergünstigungen herangezogen, wenn Beschaffungen von Regierungsstellen der Vereinigten Staaten von Amerika durchgeführt werden und aus deren Haushaltsmitteln bezahlt werden. Die Ausführungen in dem BdF-Erlass vom – IV A/2 – S 7490 – 2/68 – (BStBl 1968 I S. 997) bleiben unberührt.
B. Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung
9 (1) Bei der Umsatzsteuerbefreiung nach Artikel 67 Abs. 3 NATO-ZAbk handelt es sich um einen selbständigen Befreiungstatbestand außerhalb des Umsatzsteuergesetzes, der den Befreiungstatbeständen des Umsatzsteuergesetzes vorgeht. Die Umsatzsteuerbefreiung schließt den Vorsteuerabzug des leistenden Unternehmers nicht aus.
10 (2) Lieferungen ins Ausland an ausländische Dienststellen der Streitkräfte sind nicht nach den Bestimmungen des NATO-ZAbk begünstigt.
Für Lieferungen ins Drittlandsgebiet kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen in Betracht kommen. Es bestehen keine Bedenken, in diesen Fällen einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein als Ausfuhrnachweis anzuerkennen, wenn sich aus diesem Beleg die Warenbewegung ins Drittlandsgebiet ergibt. Dies gilt auch, wenn die amtliche Beschaffungsstelle nicht ausdrücklich im Namen und für Rechnung der ausländischen Dienststelle der Streitkräfte aufgetreten ist.
Für Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an die im Gebiet eines anderen EU-Mitgliedsstaates stationierten Streitkräfte der NATO-Vertragsparteien kommt eine Umsatzsteuerbefreiung unter den Voraussetzungen des § 4 Nr. 7 Buchst. b UStG in Betracht.
11 (3) Steuerfrei sind:
Leistungen, die unmittelbar an die Truppe und das zivile Gefolge für militärische oder dienstliche Zwecke bewirkt werden. In diesen Fällen wird der Beschaffungsauftrag unmittelbar von der amtlichen Beschaffungsstelle erteilt,
Leistungen, die zum privaten Ge- oder Verbrauch durch die Mitglieder der Truppe, des zivilen Gefolges oder deren Angehörige (= berechtigte Personen) bestimmt sind. Voraussetzung ist jedoch, dass die Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle für die berechtigte Person in Auftrag gegeben worden ist. In diesen Fällen liegen grundsätzlich zwei Leistungen vor. Die Leistungen des Unternehmers erfolgt an die Truppe als Leistungsempfänger und ist umsatzsteuerfrei; die Weitergabe der Leistung durch die Truppe an die berechtigte Person unterliegt gem. Art. 67 Abs. 1 Satz 1 NATO-ZAbk nicht der Besteuerung da dies in den Bereich der dienstlichen Tätigkeiten der Truppe fällt. Solche Leistungen der Truppe an die berechtigten Personen werden nicht als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen (Art. 67 Abs. 1 Satz 3 NATO-ZAbk).
12 (4) Berechtigte Personen sind:
Mitglieder der Truppe (Art. 1 Abs. 1 Buchst. a NATO-Truppenstatut: militärisches Personal der Truppe),
Mitglieder des zivilen Gefolges (Art. 1 Abs. 1 Buchst. b NATO-Truppenstatut; das die Truppe begleitende Zivilpersonal),
Angehörige eines solchen Mitgliedes der Truppe bzw. des zivilen Gefolges (Art. 1 Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut) sowie ein nicht unter Art. 1 Abs. 1 Buchst. c NATO-Truppenstatut fallender naher Verwandter eines Mitglieds der Truppe oder eines zivilen Gefolges, der von diesem aus wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Gründen abhängig ist, von ihm tatsächlich unterhalten wird, die Wohnung teilt, die das Mitglied inne hat, und sich mit Genehmigung der Behörden der Truppe im Bundesgebiet aufhält (Art. 2 Abs. 2 Buchst. a NATO-ZAbk),
Angestellte bestimmter Organisationen, die wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 71 Abs. 5 NATO-ZAbk – z.B. bestimmte Colleges und Universities lt. Unterzeichnungsprotokoll zu Art. 71 NATO-ZAbk und auf Grund entsprechender Verbalnoten –) sowie die Angehörigen dieser Personen,
Angestellte bestimmter nichtdeutscher Unternehmen wirtschaftlichen Charakters, die ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 72 Abs. 5 NATO-ZAbk), sowie die Angehörigen dieser Personen und
technische Fachkräfte, die ebenfalls wie Mitglieder des zivilen Gefolges angesehen und behandelt werden (Art. 73 NATO-ZAbk), sowie die Angehörigen dieser Personen.
13 (5) Ein Unternehmer kann die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nur in Anspruch nehmen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Die Lieferung oder sonstige Leistung muss von einer amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden sein,
die Lieferung oder die sonstige Leistung muss ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) bestimmt sein,
die Steuerbefreiung muss bei der Berechnung des Preises berücksichtigt sein (vgl. Tz. 28) und
die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen nachgewiesen sein (vgl. Tz. 29 bis 34).
Amtliche Beschaffungsstellen
14 (1) Als amtliche Beschaffungsstellen, die zur Erteilung von Aufträgen abgabenbegünstigter Leistungen berechtigt sind, gelten grundsätzlich die Dienststellen und Organisationen, die das Bundesministerium der Finanzen regelmäßig öffentlich bekannt gibt. Soweit Beschaffungsstellen in der Liste nicht enthalten sind, können Anfragen an die in der Anlage 1 aufgeführten Verbindungsdienststellen gerichtet werden. Die Verbindungsdienststellen können schriftlich bestätigen, ob es sich bei der auftragserteilenden Stelle um eine amtliche Beschaffungsstelle handelt.
15 (2) Als amtliche Beschaffungsstellen der amerikanischen Truppen werden nur Organisationen und Stellen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen oder solche, die aus Haushaltsmitteln der NATO-Streitkräfte finanziert werden, aufgeführt. Die namentlich nicht bezeichneten amerikanischen Organisationen mit haushaltsrechtlichem Sondervermögen dürfen Aufträge nur für Leistungen an sich selbst erteilen. Für Beschaffungen durch Stellen der USA, die hierfür Haushaltsmittel der USA aufwenden, finden die Vorschriften des Offshore-Steuerabkommens und der Ergänzungsbestimmungen Anwendung (Tz. 8). Sollten sich diese Stellen jedoch auf das Zusatzabkommen berufen, bestehen keine Bedenken, die Stellen der USA im Sinne des Offshore-Steuerabkommens wie amtliche Beschaffungsstellen im Sinne des Art. 67 Abs. 3 Buchst. a NATO-ZAbk zu behandeln.
Auftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle
16 (1) Die Umsatzsteuerbefreiung (Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk) setzt voraus, dass die Lieferung oder sonstige Leistung von einer amtlichen Beschaffungsstelle der jeweiligen Truppe oder des zivilen Gefolges oder von einer deutschen Behörde für die Truppe oder das zivile Gefolge in Auftrag gegeben worden ist; die amtliche Beschaffungsstelle muss demnach an der Begründung der Leistungspflicht mitgewirkt haben. Der Auftrag gilt nur dann als von einer amtlichen Beschaffungsstelle erteilt, wenn er von einem abschlussbevollmächtigten Vertreter unterzeichnet ist. In diesen Fällen stellt die berechtigte Person bei der Beschaffungsstelle einen Antrag mit Angaben zum Unternehmer, zur Leistung und zum Preis. Zu den vereinfachten Beschaffungsverfahren vgl. Abschnitt D (Tz. 59 ff.).
17 (2) Wird die Leistungspflicht durch Vertrag begründet, wirkt die amtliche Beschaffungsstelle regelmäßig dadurch mit, dass sie ein Vertragsangebot abgibt oder ein ihr zugegangenes Vertragsangebot annimmt. Wird die amtliche Beschaffungsstelle dagegen erst durch eine berechtigte Person eingeschaltet, nachdem die Leistungspflicht entstanden ist, liegt keine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle vor. Eine Auftragsvergabe durch eine amtliche Beschaffungsstelle liegt auch dann nicht vor, wenn später ein Vertragspartner ausgetauscht wird (amtliche Beschaffungsstelle statt des Mitglieds oder seines Angehörigen; vgl. BStBl 1988 II S. 1022). Es ist allerdings nicht zu beanstanden, wenn der Auftrag der amtlichen Beschaffungsstelle nachgereicht wird, bevor mit der Ausführung der Leistung begonnen wird. Zu Dauerleistungsverhältnissen vgl. Tz. 20.
18 (3) Im amerikanischen Beschaffungsverfahren wird für Leistungen an berechtigte Personen der als Anlage 2 beigefügte Beschaffungsauftrag (Vertragsantrag) verwendet.
19 (4) Die Umsatzsteuerbefreiung erstreckt sich nicht auf Leistungen, die an berechtigte Personen ohne Einschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle auf Grund eines unmittelbaren Rechtsverhältnisses zwischen der berechtigten Person und dem Unternehmer bewirkt werden. Sie erfasst ferner nicht die Leistungen an die im Arbeitsverhältnis zu einer Truppe stehenden zivilen Vertragspartner. Diese Umsätze sind nach den allgemeinen umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen zu behandeln. Dabei ist zu beachten, dass die berechtigten Personen umsatzsteuerrechtlich nicht als ausländische Abnehmer anzusehen sind (vgl. Art. 68 Abs. 3 NATO-ZAbk).
20 (5) Bei Dauerleistungsverhältnissen (z.B. Anmietung eines Kraftfahrzeuges oder einer Unterkunft), die der nach Deutschland abgeordnete Truppenangehörige innerhalb von 7 Tagen nach Einreise abschließt, kann die Umsatzsteuerbefreiung auch gewährt werden, wenn er den Beschaffungsauftrag von einer amtlichen Beschaffungsstelle innerhalb von 7 Tagen nach Vertragsabschluss dem leistenden Unternehmer vorlegt.
21 (6) Zur Verhinderung von Missbräuchen entrichten die Truppen das Entgelt durch Scheck oder durch Überweisung aus einem Konto der zahlenden Dienststelle (paying service). Barzahlungen sind grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. jedoch Tz. 61, 64 und 65). Bei Leistungen an die belgischen Streitkräfte sind Barzahlungen nicht zu beanstanden, wenn die Auftragssumme den Betrag von 2.000 € nicht übersteigt und der von der amtlichen belgischen Beschaffungsstelle ausgestellte Abwicklungsschein einen Hinweis auf die Barzahlung enthält. Die amtlichen belgischen Beschaffungsstellen tragen die Aufträge mit Barzahlung in die von ihnen geführten Bücher oder Listen unter laufender Nummer ein und weisen dort auf die Auszahlungsbuchungen hin. Sie erteilen den deutschen Finanzbehörden auf Anfrage die zur Feststellung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte.
22 (7) Die Umsatzsteuerbefreiung kann auch dann in Anspruch genommen werden, wenn der Unternehmer dem Mitglied der Truppe in Höhe des von der Truppe geschuldeten Entgelts auf der Grundlage eines besonderen Vertrages ein Darlehen (gegen ratenweise Rückzahlung) gewährt, das Mitglied der Truppe den Darlehensbetrag an die amtliche Beschaffungsstelle der Truppe weitergibt und die amtliche Beschaffungsstelle der Truppe mit Hilfe des Darlehensbetrages das von ihr geschuldete Entgelt an den Unternehmer entrichtet. Unschädlich ist, wenn der Unternehmer den Darlehensbetrag im Auftrag des Mitglieds der Truppe unmittelbar der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe übergibt und diese das von ihr geschuldete Entgelt auf dem vorgesehenen bargeldlosen Zahlungsverkehr an den Unternehmer entrichtet.
Bestimmung der Leistung zum ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen
23 (1) Die Bestimmung der Leistung zum ausschließlichen Gebrauch oder Verbrauch durch die Truppe, ihr ziviles Gefolge oder berechtigte Personen ergibt sich aus einer entsprechenden Bestätigung der amtlichen Beschaffungsstelle auf dem Abwicklungsschein in Verbindung mit dem Auftragsschreiben (Bestellschein) der amtlichen Beschaffungsstelle. Die Bestimmung der Leistung kann sich auch aus anderen Geschäftspapieren ergeben (z.B. Lieferschein, Rechnungskopie).
24 (2) Eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk kommt nicht für Leistungen in Betracht, die für unternehmerische Zwecke verwendet werden, auch wenn es sich um einen nach dem NATO-ZAbk begünstigten Leistungsempfänger handelt. Dies gilt insbesondere für die Lieferung von Gegenständen an Mitglieder der Truppe, das zivile Gefolge oder berechtigte Personen (vgl. Tz. 12), die zur Weiterlieferung erworben werden.
25 (3) Darüber hinaus kommt eine Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk insbesondere nicht in Betracht für Grundstückslieferungen und Leistungen zur Herstellung von Gebäuden für den privaten Bedarf der berechtigten Personen sowie sonstige Leistungen, die mit diesen nicht begünstigten Leistungen im Zusammenhang stehen (Art. 48 NATO-ZAbk). Dies gilt grundsätzlich auch für die Lieferung von Gold, Münzsammlungen, Edelsteinen und ähnlichen Gegenständen, die der Vermögensanlage oder spekulativen Zwecken dienen.
26 (4) Steuerfrei ist grundsätzlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung durch Rechtsanwälte, soweit die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk nicht auf Grund des Inhalts des Rechtsgeschäfts ausgeschlossen ist (z.B. Rechtsberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken). Werden von der Bundesrepublik Deutschland im Namen und für Rechnung der jeweiligen NATO-Streitkräfte Rechtsstreitigkeiten geführt, sind die Umsätze der Rechtsanwälte nach dem NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit, wenn die Aufwendungen den deutschen Behörden durch die NATO-Streitkräfte ersetzt werden. Dagegen kann eine Umsatzsteuerbefreiung für Rechtsanwaltsleistungen der vom Prozessgegner beauftragten Rechtsanwälte nicht gewährt werden, die von den deutschen Behörden oder von den NATO-Streitkräften selbst dem Prozessgegner zu erstatten sind, weil die Rechtsanwälte in diesen Fällen ihre Leistungen weder unmittelbar noch mittelbar gegenüber den Truppen der NATO-Streitkräfte erbringen, auch wenn die Rechtsanwaltsgebühren tatsächlich von den NATO-Streitkräften getragen werden müssen.
27 (5) Auf Grund des Protokolls zum Zusatzabkommen vom zu dem Abkommen vom zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der im Königreich der Niederlande stationierten deutschen Truppen (BGBl 1998 II S. 2435), das am in Kraft getreten ist (BGBl 2000 II S. 1153), sind nach dem ausgeführte sonstigen Leistungen an eine in der Bundesrepublik Deutschland stationierte niederländische Truppe oder ein niederländisches ziviles Gefolge, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden und für den Gebrauch oder den Verbrauch durch berechtigte Personen bestimmt sind, nicht mehr auf Grund von Art. 67 Abs. 3 Buchst. a Ziffer ii NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit. Steuerfrei sind aber weiterhin sonstige Leistungen, die unmittelbar für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die niederländische Truppe bestimmt sind. Zur Beschaffung von Wohnraum für berechtigte Personen der niederländischen Streitkräfte vgl. Tz. 43.
Berücksichtigung der Steuerbefreiung bei der Berechnung des Preises
28 Die Steuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk setzt voraus, dass der leistende Unternehmer das Entgelt erkennbar in Höhe der Steuerentlastung mindert. Dies bedeutet, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn in der Rechnung über die Leistung Umsatzsteuer offen ausgewiesen ist. Unternehmer, die Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) ausstellen oder Bruttopreise (einschl. Umsatzsteuer) ausweisen, haben die Umsatzsteuer erkennbar vom Rechnungsbetrag abzusetzen. Zur Rechnungserteilung vgl. Tz. 66 ff.
Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung
29 (1) Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind nachzuweisen (Art. 67 Abs. 3 Buchst. c NATO-ZAbk, § 26 Abs. 5 Nr. 2 UStG; § 73 UStDV). Das Vorliegen der Voraussetzungen muss sich eindeutig und leicht nachprüfbar aus den Belegen (Belegnachweis) und aus den Aufzeichnungen des Unternehmers (Buchnachweis) ergeben.
30 (2) Der Belegnachweis ist grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein zu führen. Der Abwicklungsschein (Anlage 3) beinhaltet eine Empfangs- und Zahlungsbescheinigung der zuständigen Stelle (amtlichen Beschaffungsstelle, Empfangsdienststelle oder Zahlstelle) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 1 UStDV). Zum Belegnachweis gehören neben dem Abwicklungsschein auch die von amtlichen Beschaffungsstellen verwendeten Beschaffungsaufträge.
31 (3) Teil 1 des Abwicklungsscheins (Lieferschein) ist vom Unternehmer und Teil 2 des Abwicklungsscheines (Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) ist von der Truppe auszufüllen. In Teil 1 kann der Unternehmer auch mehrere Lieferungen oder sonstige Leistungen zusammenfassen, die er innerhalb eines bestimmten Zeitraums – höchstens jedoch innerhalb eines Monats, bei Dauerleistungen höchstens jedoch innerhalb von sechs Monaten – an die jeweilige Beschaffungsstelle ausgeführt hat.
32 (4) Bei Leistungen, die von einer deutschen Behörde für eine amtliche Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, ist der Belegnachweis durch eine Bescheinigung der deutschen Behörde (Bescheinigung Baumaßnahmen – Anlage 4) zu führen (vgl. § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV). Als Bescheinigung kann auch der Abwicklungsschein mit den erforderlichen Abänderungen in Teil 2 verwendet werden. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BIMA) erteilt ihre Bescheinigungen in den Fällen der Begründung von Nutzungsverhältnissen nach dem als Anlage 5 beigefügten Muster.
33 (5) Bei Leistungen, die von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben worden sind, kann der Belegnachweis neben dem Beschaffungsauftrag auch durch andere Belege, insbesondere geschäftsübliche Papiere, erbracht werden, wenn sich aus diesen Belegen die vorgeschriebenen Angaben ergeben (§ 73 Abs. 3 UStDV); bei Beförderungsleistungen z.B. durch ordnungsgemäß ausgefertigte Militärgutscheine und Militärfrachtbriefe. Beziehen Mitglieder ausländischer NATO-Streitkräfte Kraftfahrzeuge aus einem Zollverfahren, kann der Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung belegmäßig neben dem Beschaffungsauftrag durch die im Zollverfahren erforderliche Erwerbsgenehmigung (AE Form 550-175 A; vormals AE Form 2075) nachweisen. Die Erwerbsgenehmigung ersetzt in diesen Fällen den Abwicklungsschein.
34 (6) Ein ordnungsgemäßer Buchnachweis setzt voraus, dass die Umsätze, für die die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk in Anspruch genommen wird, getrennt von den übrigen steuerpflichtigen und steuerfreien Umsätzen aufgezeichnet werden. Soweit sich die Voraussetzungen nicht aus den Aufzeichnungen selbst ergeben, muss dort ein Hinweis auf die entsprechenden Belege erbracht werden, die so aufbewahrt werden müssen, dass sie kurzfristig aufzufinden sind.
C. Einzelne Auftragarten
35 Für die Auftragserteilung verwenden die Beschaffungsstellen der Truppen – entsprechend ihren jeweiligen dienstlichen Anordnungen – besondere Formulare, die die Eigenarten der jeweiligen Leistungen berücksichtigen (z.B. für Großaufträge, für Rahmenverträge, für Lieferungen auf Abruf). Diese Formulare sehen Angaben über die Bezeichnung und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle und der zum Empfang berechtigten Dienststelle der Truppe vor.
Baumaßnahmen
36 (1) Baumaßnahmen (Maßnahmen zur Herstellung, Instandsetzung. Instandhaltung. Änderung oder Beseitigung von Bauwerken) der Truppen (Art. 49 Abs. 2 NATO-ZAbk) und die Begründung von Nutzungsverhältnissen (z.B. Nutzung von Grundstücken und Gebäuden und anderer Vermögenswerte, wie Betriebsvorrichtungen, Maschinen, Einrichtungsgegenstände) werden in der Regel durch die für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden durchgeführt bzw. abgewickelt. In diesen Fällen werden die Lieferungen und sonstigen Leistungen an die deutschen Behörden wie unmittelbare Umsätze an die Truppen behandelt (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b NATO-ZAbk). In gewissen Fällen können die Baubehörden einer Truppe jedoch nach Art. 49 Abs. 3 NATO-ZAbk Baumaßnahmen mit eigenen Kräften oder durch unmittelbare Vergabe an Unternehmer durchführen.
37 (2) Die Abwicklung von Baumaßnahmen durch die deutschen Baubehörden ist in Verwaltungsabkommen mit den einzelnen Entsendestaaten geregelt. Außerdem sind die „Richtlinien für den Übergang auf das Mehrwertsteuersystem bei Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen – RiMwSt 1967 (FinBau)” zu beachten. Die Leistungen der bauausführenden Unternehmer sind auch in diesen Fällen von der Umsatzsteuer befreit, sofern alle übrigen in diesem Abschnitt erläuterten Voraussetzungen erfüllt sind.
38 (3) Werden Baumaßnahmen von den für Bundesbauaufgaben zuständigen deutschen Behörden in Auftrag gegeben und von mehreren Kostenträgern (z.B. Bundesrepublik Deutschland und im Inland stationierte ausländische Streitkräfte) gemeinsam finanziert (z.B. bei einem Teil der NATO-Infrastruktur-Baumaßnahmen), sind die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nur zum Teil erfüllt. In diesem Sonderfall steht dem bauausführenden Unternehmer die Umsatzsteuerbefreiung nur für den Leistungsanteil zu, der auf die jeweilige im Inland stationierte ausländische Streitkraft entfällt. Das einheitliche Entgelt ist in einen umsatzsteuerfreien und einen umsatzsteuerpflichtigen Anteil aufzuteilen. Die Aufteilung erfolgt entsprechend dem jeweiligen Anteil an den Gesamtkosten der Baumaßnahme.
39 (4) Steuerfrei sind auch die Leistungen der von den deutschen Baubehörden mit der Bauleitung und -planung beauftragten Architekten und Ingenieure. Erfolgt die Finanzierung der Leistungen durch mehrere Kostenträger, steht dem leistenden Architekten oder Ingenieur die Umsatzsteuerbefreiung nur für den Leistungsanteil zu, der auf die jeweilige im Inland stationierte ausländische Streitkraft entfällt.
Sonstige Beschaffungen durch deutsche Behörden
40 Ist der deutschen Behörde bei Lieferungen von Energie, Treibstoffen und anderen Gegenständen an Stellen der Bundeswehr, die von diesen an Stellen der ausländischen Truppen weitergeliefert werden, im Zeitpunkt der Lieferung an sie nicht bekannt, welche Gegenstände an die ausländischen Truppen geliefert werden, können die Unternehmer die der deutschen Behörde erteilten Rechnungen berichtigen, wenn ihnen die deutsche Behörde eine entsprechende Bescheinigung erteilt.
Wohnraumbeschaffung
41 (1) Die Wohnraumbeschaffung für die Truppenangehörigen erfolgt grundsätzlich auf Anforderung der Truppe (Art. 48 NATO-ZAbk). Bei der Wohnraumbeschaffung für die ausländische Truppe oder das zivile Gefolge schließt die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA), Mietverträge mit unmittelbarer Wirkung für die Truppe bzw. das zivile Gefolge (Art. 67 Abs. 3 Buchst. b NATO-ZAbk). Werden zur späteren Nutzung durch die ausländischen Truppen Wohneinheiten errichtet, wird in der Regel bereits vor Baubeginn ein Mietvertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Bauträger geschlossen, in dem eine Gesamtwohnfläche und eine Gesamtmiete vertraglich vereinbart wird. Wenn einzelne Wohneinheiten durch den Bauträger veräußert werden, treten die jeweiligen Käufer in den Mietvertrag ein (Vermietergemeinschaft). Das einheitliche Mietverhältnis bleibt bestehen. Die Käufer haben keinen gesonderten Mietzinsanspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland, sondern nur gegen die Vermietergemeinschaft. Eine Mieterhöhung oder Kündigung des Mietvertrages durch den Käufer ist ebenfalls ausgeschlossen. In diesem Fall erbringt nur die Vermietergemeinschaft eine nach dem NATO-ZAbk begünstigte Vermietungsleistung. Von der BImA wird deshalb nur eine auf die Vermietergemeinschaft lautende Bescheinigung nach § 73 Abs. 1 Nr. 2 UStDV ausgestellt.
42 (2) Die Wohnraumbeschaffung kann bei amerikanischen Truppenangehörigen auch im Wege der Direktbeschaffung nach Art. 44 Abs. 6 NATO-ZAbk erfolgen. Eine Beteiligung der BImA beim Abschluss von Mietverträgen ist in diesem Fall nur vorgesehen, wenn dies von den Streitkräften im Einzelfall gewünscht wird. Der Vermieter erbringt durch die unmittelbare Vermietung der Wohnräume an die amerikanischen Streitkräfte eine sonstige Leistung, die unter den weiteren Voraussetzungen des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk oder nach den Bestimmungen des Offshore-Steuerabkommens (Tz. 8) steuerfrei ist.
43 (3) Die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk gilt auf Grund ergänzender Vereinbarungen ferner nicht für sonstige Leistungen, die für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die Mitglieder der niederländischen Truppe, das niederländische zivile Gefolge, ihre Mitglieder und deren Angehörige bestimmt sind (vgl. Tz. 27). Dagegen sind sonstige Leistungen steuerfrei, die unmittelbar für den Gebrauch oder den Verbrauch durch die niederländische Truppe bestimmt sind. Demnach gehören zu den begünstigten Leistungen auch die Leistungen, die der Erfüllung des Liegenschaftsbedarfs einer Truppe und eines zivilen Gefolges dienen. Dies gilt insbesondere für die Beschaffung von erforderlichem Wohnraum für berechtigte Personen.
44 (4) Der Übergang von einer steuerfreien Vermietung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk zu einer nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfreien Vermietung stellt eine Änderung der Verhältnisse im Sinne des § 15a UStG dar. Bei der (vorzeitigen) Beendigung von Mietverhältnissen fertigt die BImA deshalb Kontrollmitteilungen (Anlage 6) für das Finanzamt des Vermieters, wenn die Vermietung an die Bundesrepublik Deutschland steuerfrei nach dem NATO-ZAbk erfolgt ist (Art. 3 Abs. 1 und 4 NATO-ZAbk).
45 (5) Ist die Wohnraumbeschaffung bei amerikanischen Truppenangehörigen im Wege der Direktbeschaffung nach Art. 44 Abs. 6 NATO-ZAbk erfolgt und endet das Nutzungsverhältnis (vorzeitig), teilt die zuständige Behörde der Truppe dies dem für den Vermieter zuständigen Finanzamt ebenfalls mittels des als Anlage 6 beiliegenden Vordrucks mit (Art. 3 Abs. 1 und 4 NATO-ZAbk).
46 (6) Aufwendungen, die den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges aus der Nutzung eines Gebäudes oder einer Wohnung zu privaten Zwecken entstehen, sind durch Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk von der Umsatzsteuer befreit, wenn es sich um kleinere Reparaturen am Gebäude und den Außenanlagen oder in der Wohnung handelt (z.B. Maler- und Tapezierarbeiten, Ersatz von zerbrochenem Glas).
47 (7) Aufwendungen zur Substanzerhaltung eines Gebäudes, die üblicherweise vom Eigentümer getragen werden, z.B. die Anschaffung einer neuen Heizungsanlage oder der Austausch von Fenstern, sind hingegen nicht auf Grund von Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk begünstigt. Auch die Erweiterung und der Umbau bestehender Gebäude, z.B. um Wintergärten. Garagen oder Carports ist nicht durch das NATO-ZAbk begünstigt selbst wenn insofern unter ertragsteuerlichen Gesichtspunkten keine Anschaffungskosten oder (nachträgliche) Herstellungskosten vorliegen sollten.
48 (8) Die Lieferung von Heizöl an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) für deren Privatwohnungen ist unter den weiteren Voraussetzungen nur dann umsatzsteuerfrei, wenn alle Mieter berechtigte Personen sind bzw. die berechtigte Person über einen gesonderten Heizöltank verfügt.
Konzessionsverträge
49 (1) Die amtlichen Beschaffungsstellen schließen zur Durchführung ihrer Aufgaben anstelle von Einzelbeschaffungen oftmals Verträge mit Unternehmern ab, die als Konzessionsverträge bezeichnet werden. Es kann sich um folgende Vertragsarten handeln:
Dienstleistungs-Konzessionsverträge
(z.B. über die Leistungen von Frisören, Vermietung von Kraftfahrzeugen. Fotostudios. Reinigung von Bekleidung. Reparaturen von elektrischen oder elektronischen Geräten),
Einzelhandels-Konzessionsverträge
(z.B. über die Lieferung von Möbeln und Einrichtungsgegenständen, Bekleidung, elektrischen oder elektronischen Geräten, Blumen, Brillen und Geschenkartikeln).
50 (2) Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk gilt für Leistungen im Rahmen solcher Verträge nur dann, wenn ein umsatzsteuerrechtlicher Leistungsaustausch ausschließlich zwischen dem Unternehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle vorliegt. Nur bei entsprechender Vertragsgestaltung kann davon ausgegangen werden, dass der Unternehmer als Vertreter bzw. Erfüllungsgehilfe der amtlichen Beschaffungsstelle anzusehen ist. Er erbringt damit seine Lieferungen und sonstigen Leistungen umsatzsteuerrechtlich an die amtliche Beschaffungsstelle als Auftraggeber und Abnehmer im Sinne des Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk. Gleichzeitig werden die von dem Unternehmer gegenüber den berechtigten Personen bewirkten Leistungen als Leistungen der amtlichen Beschaffungsstelle im Sinne des Art. 67 Abs. 1 Satz 3 NATO-ZAbk angesehen.
51 (3) In den Verträgen muss daher ausdrücklich vereinbart sein, dass der Unternehmer seine Leistungen an die amtliche Beschaffungsstelle erbringt. Die an den Unternehmer von den berechtigten Personen gezahlten Entgelte sind Einnahmen der amtlichen Beschaffungsstelle. Sie werden vom Unternehmer lediglich treuhänderisch vereinnahmt und müssen vollständig an die amtliche Beschaffungsstelle abgeführt werden. Für seine Leistungen erhält der Unternehmer von der amtlichen Beschaffungsstelle eine Vergütung. Diese wird z.B. nach einem vereinbarten Prozentsatz der Bruttoeinnahmen oder einem festen Betrag pro Wareneinheit berechnet. Bei dem Einsatz von Kreditkarten liegen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk vor, wenn die amtliche Beschaffungsstelle ihre aus den Kreditkartengeschäften mit den Kunden stammenden Ansprüche gegen das Kreditkartenunternehmen an den Konzessionär abtritt.
52 (4) Die Verträge enthalten regelmäßig ergänzende Regelungen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Abwicklung der Beschaffungen, z.B. Beschränkung des Kundenkreises auf berechtigte Personen (vgl. Tz. 12). Einhaltung der festgesetzten und genehmigten Preise und Verwendung zugelassener Zahlungsmittel. Verwendung festgelegter Kassenzettel und Formulare.
53 (5) Sofern bei Verträgen im Sinne der Tz. 50 der Unternehmer die mit der amtlichen Beschaffungsstelle vereinbarten Leistungen nicht selbst ausführt, sondern durch einen Subunternehmer ausführen lässt, gilt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Folgendes:
Mit der Einräumung der Konzession gegen Zahlung einer Provision erbringt die amtliche Beschaffungsstelle eine sonstige Leistung an den Unternehmer. Diese ist regelmäßig nicht steuerbar gemäß Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk (zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Truppe vgl. Abschnitt F).
Der Subunternehmer erbringt eine Leistung an den Unternehmer gegen Entgelt. Für diese Leistung kann die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, da der Subunternehmer seine Leistung ausschließlich an den Unternehmer und nicht gegenüber einer amtlichen Beschaffungsstelle erbringt.
Der Unternehmer erbringt – sofern die allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind – gegenüber der amtlichen Beschaffungsstelle nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfreie Leistungen. Die berechtigten Personen werden dadurch, dass sie unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen Unternehmer und amtlicher Beschaffungsstelle unmittelbar die Leistungen in Anspruch nehmen, nicht zu umsatzsteuerrechtlichen Leistungsempfängern des Unternehmers.
Leistungen an die berechtigten Personen werden ausschließlich durch die amtliche Beschaffungsstelle erbracht und sind nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht steuerbar.
Eine amtliche Beschaffungsstelle schließt mit Unternehmer K einen Konzessionsvertrag über die Reinigung von Armeekleidung ab, der unmittelbar einen Leistungsaustausch zwischen K und der amtlichen Beschaffungsstelle begründet. Die Truppenangehörigen können danach ihre Kleidung bei K reinigen lassen und entrichten auch an diesen das Entgelt. K hat aus Kapazitätsgründen seinerseits dauerhaft einen weiteren Reinigungsunternehmer R damit beauftragt, eine bestimmte Menge an Kleidung zu waschen, die von den Truppenangehörigen, auch direkt bei R abgegeben wird.
Auf Grund der Vereinbarung zwischen den beiden Unternehmern erbringt R an K Reinigungsleistungen. Es handelt sich dabei um steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistungen. Die Tatsache, dass die Kleidung direkt bei R abgegeben wird, begründet kein Leistungsaustauschverhältnis mit den Truppenangehörigen. Ausschließlich K erbringt im Rahmen des Konzessionsvertrages Reinigungsleistungen an die amtliche Beschaffungsstelle – auch soweit er diese durch R durchführen lässt. Diese sind bei Einhaltung des vorgeschriebenen Beschaffungsverfahrens nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei. Die Truppenangehörigen beziehen nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk nicht steuerbare Reinigungsleistungen von der amtlichen Beschaffungsstelle.
54 (6) Die Voraussetzungen für die Umsatzsteuerbefreiung nach dem NATO-ZAbk sind grundsätzlich durch einen ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein (Belegnachweis) nachzuweisen (vgl. Tz. 30). Wenn die Geschäftsunterlagen der Unternehmer die im Muster des Abwicklungsscheins vorgeschriebenen Angaben enthalten, kann jedoch in den in Tz. 50 genannten Fällen auf die zusätzliche Vorlage eines förmlichen Abwicklungsscheins verzichtet werden (§ 73 Abs. 3 UStDV).
55 (7) Von den in Tz. 49 genannten Verträgen zu unterscheiden sind Verträge, die zwar auch als Konzessionsverträge bezeichnet werden, jedoch dem Unternehmer lediglich gegen eine vereinbarte Provision gestatten, seine Leistungen gegenüber den berechtigten Personen anzubieten. In diesen Fällen liegt kein Leistungsaustausch zwischen dem Unternehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle vor, sondern die Leistungen werden auf Grund unmittelbarer Rechtsbeziehungen direkt an die berechtigten Personen erbracht. Hinsichtlich des vereinbarten Entgelts sind die berechtigten Personen zur Zahlung verpflichtet. Das Entgelt wird von dem Unternehmer in eigenem Namen und für eigene Rechnung vereinnahmt. Leistungen, die auf Verträgen dieser Art beruhen, sind nicht nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk umsatzsteuerfrei.
56 (8) Bei einem Franchiseverhältnis (ein Unternehmer – Franchisenehmer – erhält von einem anderen Unternehmer – Franchisegeber – das Recht, gegen Entgelt – Franchisegebühr – unter dessen Markennamen aufzutreten) gilt für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung Folgendes: Es liegt keine Leistungskette vom Franchisenehmer über den Franchisegeber und die amtliche Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen vor. Der Franchisenehmer erbringt seine Leistungen unmittelbar und ohne Zwischenschaltung einer amtlichen Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen.
Mit der Einräumung der Konzession gegen Zahlung einer Provision erbringt die amtliche Beschaffungsstelle eine sonstige Leistung an den Franchisegeber. Diese ist regelmäßig nicht steuerbar gemäß Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk (zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Truppe vgl. Abschnitt F).
Der Franchisegeber erbringt eine Leistung an den Franchisenehmer, indem er ihm gegen Entgelt (Franchisegebühr) das Recht einräumt, unter seinem Markennamen aufzutreten. Für diese Leistung kann die Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk nicht in Anspruch genommen werden, da der Franchisegeber seine Leistung ausschließlich an den Franchisenehmer und nicht gegenüber einer amtlichen Beschaffungsstelle erbringt.
Zwischen dem Franchisenehmer und der amtlichen Beschaffungsstelle bestehen keine Vertragsbeziehungen, die einen Leistungsaustausch begründen. Der Franchisenehmer erbringt seine Leistungen unmittelbar gegenüber den berechtigten Personen. Die Leistungen sind daher nicht nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei.
Der Franchisegeber erbringt an die amtliche Beschaffungsstelle keine Leistungen, soweit der Franchisenehmer tätig wird. Daher werden auch keine Leistungen durch die amtliche Beschaffungsstelle an die berechtigten Personen erbracht.
Eine amtliche Beschaffungsstelle schließt mit Unternehmer K einen Konzessionsvertrag über die Reinigung von Armeekleidung ab. K räumt Unternehmer F gegen Entgelt das Recht ein, unter Verwendung seines (K’s) Markennamens – jedoch in eigenem Namen und auf eigene Rechnung – Reinigungsleistungen am Markt anzubieten. Auch die Kleidung der Truppenangehörigen wird durch F gereinigt.
F erbringt Reinigungsdienstleitungen unmittelbar an die Truppenangehörigen. Diese sind steuerbar und steuerpflichtig. Eine Steuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk kommt nicht in Betracht, da kein Auftrag einer amtlichen Beschaffungsstelle zugrunde liegt. Leistungsbeziehungen zwischen K und F bestehen nur hinsichtlich der Einräumung des Markenrechts. Diese sonstige Leistung ist ebenfalls steuerbar und steuerpflichtig. Von K werden keine Reinigungsdienstleitungen an die amtliche Beschaffungsstelle erbracht, da er solche weder selbsttätig durchführt noch an sich selbst erbringen lässt.
Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation
57 Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk kommt auch für die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation in Betracht, die für den Gebrauch oder Verbrauch in den Wohnungen bzw. durch die Mitglieder der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörige bestimmt sind. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den Vertrag über die Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie die sonstige Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges abschließt. Die Steuerbefreiung wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Lieferung durch den Unternehmer auf Grund einer entsprechenden Vereinbarung mit der amtlichen Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges (ggf. auch durch eine Rahmenvereinbarung mit Leistungsanbietern) unmittelbar in die Wohnung der berechtigten Personen (vgl. Tz. 12) erfolgt oder die sonstigen Leistungen unmittelbar an die berechtigten Personen erbracht werden. Die Umsatzsteuerbefreiung ist ausgeschlossen, wenn der Unternehmer einen Vertrag über diese Lieferungen unmittelbar mit den Mitgliedern der Truppe oder des zivilen Gefolges oder deren Angehörigen abschließt. Zur Erteilung von Einzelrechnungen in diesen Fällen vgl. Tz. 70.
Reparaturleistungen an Fahrzeugen
58 Leistungen zur Reparatur und Wartung von privaten Fahrzeugen berechtigter Personen sind nur steuerfrei, wenn sie von einer amtlichen Beschaffungsstelle in Auftrag gegeben werden. Da insbesondere bei Reparaturen von Fahrzeugen der Umfang der notwendigen Leistungen nicht feststeht, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beschaffungsauftrag lediglich den Namen des Auftragnehmers und die Bezeichnung der Leistung jedoch ohne Angaben zum Preis enthält. Dies gilt auch für die Beseitigung von Unfallschäden am Fahrzeug einer berechtigten Person. Auch im Fall der Übernahme der Kosten durch einen Versicherer ist es zur Inanspruchnahme der Steuerbefreiung erforderlich, dass die berechtigte Person einen Beschaffungsauftrag vorlegt.
D. Vereinfachte Verfahren
Vereinfachtes Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen
59 (1) Zur Erleichterung der Beschaffungsverfahren für Leistungen an berechtigte Personen (vgl. Tz. 12) haben die Truppen vereinfachte Verfahren bis zu einem bestimmten Wert eingeführt. Die Wertgrenzen betragen für Lieferungen und sonstige Leistungen im
amerikanischen Beschaffungsverfahren 2 500 Euro,
französischen Beschaffungsverfahren 2 000 Euro,
kanadischen Beschaffungsverfahren 1 500 Euro,
und für Lieferungen im niederländischen Beschaffungsverfahren 1 500 Euro.
Leistungen an die berechtigten Personen sind nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk steuerfrei, wenn sie die vorgenannten Wertgrenzen nicht überschreiten und das nachfolgend dargestellte Verfahren eingehalten wird.
60 (2) Mit der Durchführung des vereinfachten Beschaffungsverfahrens muss eine amtliche Beschaffungsstelle beauftragt sein. Die berechtigte Person stellt bei der amtlichen Beschaffungsstelle den Antrag, ihr eine bestimmte Leistung zu beschaffen. Die amtliche Beschaffungsstelle prüft die Bezugsberechtigung der Person und übergibt ihr danach folgende Unterlagen:
Zwei Stücke des mit einem Verfallsdatum versehenen Beschaffungsauftrags (Vertragsantrag). Das Verfallsdatum darf im Zeitpunkt der Hingabe an den leistenden Unternehmer noch nicht abgelaufen sein. Der Antrag muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt, von der Beschaffungsstelle unterschrieben und mit dem amtlichen Stempel der Beschaffungsstelle versehen sein. Der leistende Unternehmer wird in dem Antrag ermächtigt, den durch die Annahme des Antrags mit der Beschaffungsstelle geschlossenen Vertrag durch Ausführung der Lieferung bzw. durch Erbringung der sonstigen Leistung an die berechtigte Person zu erfüllen,
einen Abwicklungsschein. Der Abwicklungsschein muss bis auf den Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers, die Angaben zu den Leistungen sowie die Preisangaben vollständig ausgefüllt und in Teil 2 von dem Mittelverwalter und dem für die Überwachung der Beschaffungsstelle zuständigen Offizier unterschrieben sein. Der leistende Unternehmer prüft die Gültigkeit (Verfallsdatum) des Beschaffungsauftrags und setzt in beide Stücke des Auftrags seinen Namen und seine Anschrift, die Angaben zu den Leistungen sowie den Preis ein.
61 (3) Die berechtigte Person bezahlt (bar, mit Scheck oder Kreditkarte) die Leistung und bescheinigt den Empfang der gelieferten Gegenstände bzw. die Erbringung der sonstigen Leistung auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags. Der leistende Unternehmer vermerkt auf dem Erststück des Beschaffungsauftrags die Bezahlung. Das Erststück des Beschaffungsauftrags erhält die berechtigte Person, die es an den Mittelverwalter der Beschaffungsstelle zurückgibt. Das Zweitstück verbleibt beim Unternehmer. Der vom leistenden Unternehmer um die fehlenden Angaben (Name und Anschrift, Leistungen, Leistungsdatum, Preis) ergänzte Abwicklungsschein verbleibt bei diesem.
62 (4) Im vereinfachten französischen Beschaffungsverfahren muss die Zahlung bar erfolgen. Außerdem müssen folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sein:
der von der Beschaffungsstelle übergebene Abwicklungsschein muss mit dem amtlichen Stempel der Beschaffungsstelle versehen sein und
die Beschaffungsstelle hat in Teil 2 des Abwicklungsscheins
(Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung) die laufende Nr. des Auftrags vermerkt und anstelle der Angaben über den unbaren Zahlungsverkehr das Wort „Barzahlung” eingefügt.
63 (5) Mit der Durchführung der vereinfachten Beschaffungsverfahren sind beauftragt bei
den amerikanischen Streitkräften die MWRF (Morale Welfare and Recreation Funds) bzw. bei der US Army die den MWRF zugeordneten VAT Relief Offices und bei der US Air Force die dem USAFE Service Fund zugeordneten VAT Relief Offices,
den französischen Streitkräften das französische Zollamt Donaueschingen,
den kanadischen Streitkräften das AMSTO (Automobile and Miscellaneous Sales Transaction Office),
den niederländischen Streitkräften die NASAG (Netherlands Armed Forces Support Agency Germany).
Die in den vereinfachten Beschaffungsverfahren zu verwendenden Vertragsanträge sind als Anlagen 7 bis 10 beigefügt.
Vereinfachte Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung von VISA-Kreditkarten bis 2 500 Euro
64 Die amerikanischen und britischen Truppen wenden ein vereinfachtes Beschaffungsverfahren an, das der Truppe und dem zivilen Gefolge die umsatzsteuerfreie Beschaffung von Leistungen für den dienstlichen Bedarf zur unmittelbaren Verwendung im Wert bis zu 2.500 € erleichtern soll. In diesem Verfahren wird die Beschaffungsbefugnis der amtlichen Beschaffungsstellen durch die Verwendung einer VISA-Kreditkarte auf die Kreditkarteninhaber (Truppe und ziviles Gefolge) übertragen. Die hierzu an die amerikanischen Karteninhaber ausgegebenen IMPAC-VISA-Kreditkarten beginnen jeweils mit der Nr. 4716, die an die britischen Karteninhaber ausgegebenen GPC-VISA-Kreditkarten jeweils mit der Nr. 4715. Die Kreditkarteninhaber sind damit als Beschaffungsbeauftragte der Truppe oder des zivilen Gefolges anzusehen. In diesen Fällen ersetzen diese VISA-Kreditkarten den in anderen Fällen erforderlichen schriftlichen Beschaffungsauftrag. Unabhängig hiervon ist der Belegnachweis bei diesen Leistungen grundsätzlich durch Vorlage eines ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsscheins zu erbringen (vgl. Tz. 29 ff.).
Vereinfachtes Verfahren für dienstliche Beschaffungen unter Verwendung einer IMPAC-VISA-Kreditkarte über 2 500 Euro
65 Die Umsatzsteuerbefreiung nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk ist für Leistungen nicht zu versagen, wenn bei dienstlichen Beschaffungen die IMPAC-VISA-Kreditkarte bis zu einem Wert von 30 000 Euro als Zahlungsmittel eingesetzt wird. Bei Leistungen mit einem Wert von mehr als 2 500 Euro ersetzt die IMPAC-VISA-Kreditkarte jedoch nicht den erforderlichen Beschaffungsauftrag. Für die Inanspruchnahme der Umsatzsteuerbefreiung hat der leistende Unternehmer deshalb neben einem ordnungsgemäß ausgefüllten Abwicklungsschein auch einen Beschaffungsauftrag der amtlichen Beschaffungsstelle vorzulegen.
E. Rechnungserteilung
66 (1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk handelt es sich um Umsätze im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG. In diesen Fällen sind daher die gesetzlichen Regelungen der §§ 14 bis 14c UStG bei der Ausstellung, Berichtigung und Aufbewahrung von Rechnungen zu beachten, (vgl. IV B 7 – S 7280 – 19/04 –, BStBl 2004 I S. 258). Danach ist der leistende Unternehmer verpflichtet, für Leistungen nach dem NATO-ZAbk eine Rechnung nach § 14 UStG auszustellen, weil es sich bei der ausländischen Streitkraft um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt.
67 (2) Die Rechnung muss einen Hinweis auf die Umsatzsteuerbefreiung enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Der leistende Unternehmer darf daher in der Rechnung keine Umsatzsteuer offen ausweisen. In Kleinbetragsrechnungen (§ 33 UStDV) darf sie auch nicht unter Angabe des Steuersatzes im Rechnungsbetrag zusammen mit dem Entgelt enthalten sein.
68 (3) Weist der Unternehmer in der Rechnung über einen steuerfreien Umsatz nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk Umsatzsteuer gesondert aus, liegt ein Fall des unrichtigen Steuerausweises vor. Der leistende Unternehmer schuldet den ausgewiesenen Steuerbetrag nach § 14c Abs. 1 UStG. Er kann die Rechnung jedoch gegenüber dem Leistungsempfänger berichtigen. § 17 Abs. 1 UStG ist entsprechend anzuwenden.
69 (4) Vertragspartner und Leistungsempfänger des Unternehmers ist bei Umsätzen nach Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk die Truppe bzw. das zivile Gefolge, vertreten durch die jeweilige amtliche Beschaffungsstelle, oder eine deutsche Behörde, die Lieferungen oder sonstige Leistungen für die ausländische Truppe in Auftrag gibt. Gegenüber diesen Einrichtungen hat der Unternehmer daher im Rahmen des vorgeschriebenen Beschaffungsverfahrens abzurechnen; sie sind grundsätzlich Rechnungsempfänger und nicht der Truppenangehörige, selbst wenn er die Ware oder Dienstleistung unmittelbar in Empfang nimmt. Für die Umsatzsteuerbefreiung ist es unschädlich, wenn vor der Auftragserteilung z.B. ein auf den Namen der berechtigten Person ausgestellter Kostenvoranschlag oder ausgestelltes Angebot der amtlichen Beschaffungsstelle vorgelegt wird.
70 (5) Bei der Lieferung von Elektrizität, Gas, Wasser und Wärme sowie bei sonstigen Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation (vgl. Tz. 57) kann der Unternehmer Einzelrechnungen über die erbrachten Leistungen an die berechtigten Personen (vgl. Tz. 12) übersenden, wenn diese das in den Einzelrechnungen angegebene Entgelt unmittelbar an den Unternehmer zahlen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Unternehmer die Zahlung des Entgelts nur von seinem Vertragspartner (der Truppe oder des zivilen Gefolges) verlangen kann, wenn eine berechtigte Person den Rechnungsbetrag nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt. In der jeweiligen Einzelrechnung muss die betreffende amtliche Beschaffungsstelle der Truppe oder des zivilen Gefolges bezeichnet sein.
F. Umsatzsteuerrechtliche Behandlung der Truppe
71 (1) Nach Art. 67 Abs. 1 NATO-ZAbk unterliegen die Leistungen der im Inland stationierten ausländischen Truppen, soweit sie im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit ausgeführt werden, grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer. Umsatzsteuerbar sind jedoch die Leistungen, die eine Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr darstellen. Eine Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr kann vorliegen, wenn eine im Inland stationierte ausländische Truppe nach außen wie ein Unternehmer tätig wird und in Wettbewerb zu anderen Unternehmern tritt. Dies kann z.B. der Fall sein, wenn die im Inland stationierte ausländische Truppe als Organisator und Veranstalter von Konzerten und anderen Veranstaltungen auftritt, die für die Allgemeinheit stattfinden. Eintrittgelder verlangt werden und entgeltliche Lieferungen und sonstige Leistungen (z.B. Verkauf von Speisen, Getränken, T-Shirts, CD’s usw.) an die Konzertbesucher bewirkt werden (vgl. auch Tz. 72).
72 (2) Die in Deutschland stationierten ausländischen Truppen können mit Umsätzen, die als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr anzusehen sind, unter das deutsche Umsatzsteuerrecht fallen (vgl. Tz. 71). Voraussetzung ist jedoch, dass die betreffende ausländische Truppe die bezeichneten Umsätze im Rahmen eines Betriebs gewerblicher Art ausführt. Diese Voraussetzung ergibt sich aus § 2 Abs. 3 UStG, der auf ausländische Körperschaften des öffentlichen Rechts und damit auch auf ausländische Truppen entsprechend anzuwenden ist.
73 (3) Bei Veranstaltungen zur Kontaktpflege mit der deutschen Bevölkerung, z.B. Volksfesten, die auf den in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften zur Nutzung überlassenen Liegenschaften stattfinden, können nach § 7 Truppenzollordnung (vgl. Tz. 73) bestimmte Waren abgabenfrei abgegeben werden (vgl. hierzu III B 2 – Z 6315 – 5/03 –, VSF-Nachrichten 23/2004 vom für Volksfeste, die im Rahmen der deutsch/amerikanischen Freundschaft stattfinden). Unter Einhaltung dieser Verfahrensanweisung ist die Voraussetzung eines Betriebs gewerblicher Art nicht erfüllt. Eine Missachtung dieser Verfahrensanweisung oder eine Abhaltung eines nicht genehmigten Volksfestes kann hingegen als Beteiligung am deutschen Wirtschaftsverkehr angesehen werden und abgabenrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Für Veranstaltungen, die von anderen in Deutschland stationierten ausländischen Streitkräften veranstaltet werden, ist die o.a. Verfahrensanweisung entsprechend anzuwenden, wenn nichts anderes bestimmt ist (z.B. III B 2 – Z 6315 – 26/04 –, VSF-Nachrichten 91/2004 vom für Volksfeste, die im Rahmen der deutsch/britischen Freundschaft stattfinden). Dies gilt auch in den Fällen, in denen die Veranstaltungen in den Kantinen und Kasinos der ausländischen Truppen durchgeführt werden. Kantinen und Kasinos der ausländischen Truppen bleiben aus diesem Grund bei der Frage, ob bei den bezeichneten Veranstaltungen ein Betrieb gewerblicher Art vorliegt, unter den genannten Voraussetzungen unberücksichtigt.
G. Zollrechtliche Behandlung der Truppe, ihres zivilen Gefolges sowie der berechtigten Personen
74 (1) Die zollrechtlichen Bestimmungen des NATO-Truppenstatuts und des NATO-ZAbk wurden durch das Truppenzollgesetz 1962 vom (BGBl 1963 I S. 51) und die Truppenzollordnung vom (BGBl 1963 I S. 451) umgesetzt.
75 (2) Grundsätzlich können die Truppe, ihr ziviles Gefolge sowie die berechtigten Personen Drittlandswaren zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei im Inland einführen bzw. Waren im übrigen Gemeinschaftsgebiet oder im Inland umsatzsteuerfrei erwerben. In allen Fällen gehen die Waren zollrechtlich in die Verwendung zu besonderen Zwecken über und bleiben während der gesamten Dauer der Verwendung durch die Streitkräfte oder ihre Mitglieder unter zollamtlicher Überwachung.
76 (3) Führen die Streitkräfte selbst Drittlandswaren ein, aus oder durch, erfolgt die zollrechtliche Abfertigung anhand der amtlichen Bescheinigung (AE Form 302). Mitglieder der ausländischen Streitkräfte benötigen zur Einfuhr höherwertiger Gegenstände eine Einfuhrgenehmigung (bei den US-Streitkräften AE Form 550-175 A, ehemals AE Form 2075). Dieses Formblatt beinhaltet ebenfalls die Erwerbsgenehmigung, die bei einer Entnahme aus einem Zolllager oder einem aktiven Veredelungsverkehr erforderlich ist.
77 (4) Eine Weitergabe bzw. ein Verkauf der Waren, die sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken der Streitkräfte befinden, an eine nicht berechtigte Person ist möglich, wenn die Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung ausgestellt haben und die Waren gem. § 4 Truppenzollgesetz 1962 unter Abgabenerhebung bei der zuständigen Zollstelle zum uneingeschränkten freien Verkehr abgefertigt werden. Abgabenschuldner werden das Mitglied der Streitkräfte und die nicht berechtigte Person gesamtschuldnerisch. Eine Abgabenschuld entsteht auch dann, wenn eine Ware zu anderen als den begünstigten Zwecken verwendet wird. Dies ist z.B. der Fall, wenn der privilegierte Status eines Mitglieds der Streitkräfte wegfällt, ohne dass sich weitere abgabenrechtliche Vergünstigungen anschließen. In diesem Fall wird das ehemalige Mitglied Abgabenschuldner. Wurde eine Ware mit einem von einer amtlichen Beschaffungsstelle formal ordnungsgemäß ausgestellten Abwicklungsschein erworben und stellt sich nachträglich heraus, dass diese Ware unmittelbar an eine unberechtigte Person weitergegeben worden ist, liegt zollrechtlich ebenfalls eine Verwendung zu anderen als den begünstigten Zwecken vor. Abgabenschuldner ist in diesen Fällen die nicht berechtigte Person.
78 (5) Für Drittlandswaren, besteht die Abgabenschuld aus Zoll und Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert der Ware. Bei einer ehemals umsatzsteuerfrei erworbenen Gemeinschaftsware wird die Umsatzsteuer in der Form der Einfuhrumsatzsteuer ebenfalls auf den Zeitwert erhoben. Dies ist begründet durch die Sonderstellung des Truppenzollrechts. Wird von einer begünstigten Einrichtung umsatzsteuerentlastet aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates bezogene Waren (wieder) in den freien Verkehr entnommen, entsteht auch insoweit eine Abgabenschuld wie bei der Einfuhr (vgl. – BFHE 192 S. 149, HFR 2000 S. 892).
Ein Mitglied der US-Streitkräfte verkauft seinen PKW, den er im Jahr 2001 aus den USA in das Inland eingeführt und bislang selbst gefahren hat, im Jahr 2004 an einen deutschen Bekannten (nicht berechtigte Person).
Der PKW befindet sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken. Um den PKW verkaufen zu können, muss seitens der US-Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung AE Form 550-175 B (vormals AE Form 2074) ausgestellt werden. Unter Vorlage dieser Veräußerungsgenehmigung ist der PKW beim zuständigen Zollamt zum uneingeschränkten freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt erhebt Zoll und Einfuhrumsatzsteuer. Bemessungsgrundlage ist der Zeitwert des PKW. Abgabenschuldner sind Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.
Ein Mitglied der US-Streitkräfte verkauft seinen PKW, den er im Jahr 2001 Umsatz steuerfrei im Inland vom örtlich ansässigen Händler erworben und bislang selbst gefahren hat, im Jahr 2004 an einen deutschen Bekannten (nicht berechtigte Person).
Der PKW befindet sich in der Verwendung zu besonderen Zwecken. Um den PKW verkaufen zu können, muss seitens der US-Streitkräfte eine Veräußerungsgenehmigung AE Form 550-175 B (vormals AE Form 2074) ausgestellt werden. Unter Vorlage dieser Veräußerungsgenehmigung ist der PKW beim zuständigen Zollamt zum uneingeschränkten freien Verkehr abzufertigen. Das Zollamt erhebt nur die Einfuhrumsatzsteuer auf den Zeitwert des PKW, wenn das Mitglied der Streitkräfte nachweisen kann, dass es für das Fahrzeug keine Zollbefreiung in Anspruch genommen hat. Abgabenschuldner sind Verkäufer und Erwerber gesamtschuldnerisch.
H. Behandlung von Umsätzen (Lieferungen und sonstige Leistungen) in anderen EU-Mitgliedstaaten
79 (1) Nach Art. 15 Nr. 10 vierter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie befreien die EU-Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen – ausgenommen die Lieferung von neuen Fahrzeugen in einen anderen EU-Mitgliedstaat, die als innergemeinschaftliche Lieferung bereits unter die Befreiung nach Art. 28c Teil A Buchst. b der 6. EG-Richtlinie fallen – und Dienstleistungen von der Umsatzsteuer, die in einen anderen EU-Mitgliedstaat bewirkt werden und die für die Streitkräfte anderer Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages als die des Bestimmungsmitgliedstaates selbst bestimmt sind, unter den in diesem Staat (Gastmitgliedstaat) festgelegten Beschränkungen. Die Steuerbefreiung für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze an die im Inland stationierten ausländischen NATO-Streitkräfte richtet sich somit nach den Voraussetzungen, die für die Steuerbefreiung entsprechender inländischer Umsätze gelten. Diese Voraussetzungen ergeben sich aus Art. 67 Abs. 3 NATO-ZAbk.
80 (2) Nimmt ein Unternehmer für die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführten Umsätze die dort geltende auf Art. 15 Nr. 10 vierter Gedankenstrich der 6. EG-Richtlinie beruhende Steuerbefreiung in Anspruch, hat er durch eine Bestätigung der zuständigen Behörde des Gastmitgliedstaates oder durch eine Eigenbestätigung der begünstigten Einrichtung nachzuweisen, dass im Gastmitgliedstaat entsprechende inländische Umsätze steuerfrei wären.
81 (3) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen an die im Inland stationierten ausländischen Truppen wird von einer behördlichen Bestätigung abgesehen. An ihre Stelle tritt jeweils eine Eigenbestätigung (Freistellung vom Sichtvermerk) der im Inland stationierten ausländischen Truppe, die den Auftrag zur Erbringung der Lieferung oder sonstigen Leistung erteilt. Die Eigenbestätigung ist in der Bescheinigung über die Befreiung von der Mehrwertsteuer und Verbrauchsteuer (Art. 15 Nr. 10 der 6. EG-Richtlinie und Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie 92/12/EWG) vorzunehmen (Anlage 11). In der Eigenbestätigung ist in Nr. 7 dieser Bescheinigung auf die Genehmigung durch dieses Schreiben hinzuweisen.
82 (4) Zur Ausstellung der Eigenbestätigung sind die amtlichen Beschaffungsstellen und Organisationen der ausländischen NATO-Streitkräfte berechtigt, die zur Erteilung von Aufträgen auf abgabenbegünstigte Lieferungen und sonstige Leistungen berechtigt sind.
I. Amtshilfe
83 Die amtliche Beschaffungsstelle ist dafür verantwortlich, dass die vom Unternehmer ausgeführten Leistungen nur an berechtigte Personen zu deren privatem Gebrauch oder Verbrauch weitergegeben werden. Dies schließt die Kontrolle über den Gebrauch oder Verbrauch der Gegenstände durch die berechtigte Person oder eine evtl. unzulässige gewerbliche Tätigkeit ein. Eine evtl. Weitergabe an nicht berechtigte Personen wird von den Behörden der Truppe den zuständigen Bundesfinanzbehörden mitgeteilt.
J. Aufhebung von BdF-Erlassen und BMF-Schreiben
84 Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung vom
den BdF-Erlass vom – IV A 3 – S 7492 – 31/69 – (BStBl 1970 I S. 150)
sowie die BMF-Schreiben
vom – IV A 3 – S 7492 – 6/76 – (BStBl 1976 I S. 154),
vom – IV A 3 – S 7492 – 14/78 –
vom – IV A 3 – S 7492 – 4/79 – (BStBl 1979 I S. 565),
vom – IV A 3 – S 7492 – 5/80 –/– IV A 3 – S 7490 – 1/80 –/– IV A 3 – S 7493 – 1/80 – (BStBl 1980 I S. 148),
vom – IV A 3 – S 7492 – 1/81 –
vom – IV A 3 – S 7492 – 17/84 –
vom – IV C 4 – S 7492 – 51/92 – (BStBl 1992 I S. 759),
vom – IV C 4 – S 7492 – 5/94 – (BStBl 1994 I S. 218),
vom – IV C 4 – S 7492 – 78/94 – (BStBl 1994 1995 I S. 58),
vom – IV C 4 – S 7492 – 40/97 – (BStBl 1997 I S. 901),
vom – IV C 4 – S 7492 – 4/98 – (BStBl 1998 I S. 144),
vom – IV D I – S 7492 – 23/99 – (BStBl 1999 I S. 400),
vom – IV D I – S 7492 – 12/00 – (BStBl 2000 I S. 459),
vom – IV D I – S 7492 – 16/00 – (BStBl 2000 I S. 343),
vom – IV D I – S 7492 – 23/01 – (BStBl 2001 I S. 408),
vom – IV D I – S 7492 – 58/01 – (BStBl 2001 I S. 727),
vom – IV D I – S 7492 – 48/01 – (BStBl 2001 I S. 1003),
vom – IV D I – S 7492 – 66/01 – (BStBl 2001 I S. 1005),
vom – IV D I – S 7492 – 68/01 – (BStBl 2001 I S. 1006),
vom – IV D I – S 7492 – 6/02 – (BStBl 2002 I S. 286),
vom – IV D I – S 7492 – 13/02 – (BStBl 2002 I S. 347),
vom – IV D I – S 7492 – 30/02 – (BStBl 2002 I S. 659),
vom – IV D I – S 7492 – 33/03 – (BStBl 2003 I S. 421),
vom – IV D I – S 7492 – 34/03 – (BStBl 2003 I S. 422).
Liste der Verbindungsdienststellen
Amerikanische Verbindungsdienststelle
Verbindungsbüro
des kommandierenden Generals der
amerikanischen Landstreitkräfte in Europa
Amerikanische Botschaft Zimmer 153
Frau Oberst i.G. Linda I. Krüger
Neustädtische Kirchstr. 4
10117 Berlin
Britische Verbindungsdienststelle
HEADQUARTERS
JOINT SERVICES LIAISON ORGANISATION
Herrn Barry Davies
Kaiser-Friedrich-Straße 19
53113 Bonn
Französische Verbindungsdienststelle
Chef der Außenstelle des Territorialen
Kommandos der in Deutschland
stationierten französischen Streitkräfte
und des zivilen Gefolges
Herrn Colonel Eric Nalta
Villingerstraße 37
78166 Donaueschingen
Belgische Verbindungsdienststelle
Belgische Verbindingsdienst
in de Bondsrepublick Duitsland
Herrn Major F. van Uffel
Germanicusstraße 5
50968 Köln
Kanadische Verbindungsdienststelle
Office of the Assistant Judge
Advocate General (Europe)
CFSU (E) Selfkant-Kaserne
Herrn Oberstleutnant S Fournier
Quimperlestraße 100
52511 Geilenkirchen
Niederländische Verbindungsdienststelle
Botschaft des
Königreichs der Niederlande
– Militärabteilung –
Herrn Oberstleutnant Schnonderwoerd
Friedrichstraße 95
10117 Berlin
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Abwicklungsschein | Anlage 3 | |||||
(Abwicklungsschein) | ||||||
für abgabenbegünstigte Lieferungen / Leistungen nach dem for supplies / services subject to tax relief according to pour fournitures/prestations bénéficiant d'un régime préférentiel en matière de droits et impôts dans le cadre | ||||||
□ | 1) | NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen NATO Status of Forces Agreement and Supplementary Agreement thereto de la Convention OTAN sur le Statut des Forces et de l'Accord Complémentaire | ||||
□ | 1) | Offshore Steuerabkommen Tax Agreement on Relief to be Accorded to United States Defense Expenditures | ||||
□ | 1) | Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und dem Ergänzungsabkommen Protocol on NATO Headquarters and Supplementing Agreement thereto du Protocole sur les Quartiers Généraux de l'OTAN et de l'Accord le compiétant |
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1. Ausfertigung für Zwecke der Umsatzsteuer | 1st copy for turnover tax purposes | 1er exemplaire pour l'impôt sur le chiffre d'affaires |
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1. | Lieferschein – Delivery Certificate – Certificat de livraison | |||||
Name und Anschrift des Lieferers/Leistenden *) | ||||||
Name and address of supplier | ||||||
Nom at adresse du fournisseur | ||||||
Datum und Nr. das Vertrages / Auftrages | ||||||
Date and No of the contract / order | ||||||
Date et n° du marché / de la commande | ||||||
Name und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle | ||||||
Name and address of official procurement agency | ||||||
Nom et adresse du service d'achat officiel | ||||||
Name und Anschrift der Empfangsdienststelle | ||||||
Name and address of receiving agency | ||||||
Nom et adresse du service réceptionnaire |
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Datum der Lieferung / Leistung *)2) Date of delivery / service *)2) Date da la livraison / prestation *)2) | Genaue Bezeichnung der Gegenstände oder Leistungen in Exact description of goods or services in Désignation articles des marchandises nu prestations en | Menge der gelieferten Gegenstände Quantity of goods in Quantité de marchandises livrées | Preis 3) In ausländischer Währung / EUR *) Price 3) in foreign currency / EUR*) Prix 3) en monnaie étrangère / en EUR*) |
a) deutscher Sprache (German allemand) b) englischer bzw. französischer Übersetzung (English or French translation traduction anglaise ou française) | Anzahl, Maß und Gewicht measurements in metric units Nombre, poids et mesures an unités métriques | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
Gesamtbetrag in ausländischer Währung / EUR *) | |||
Total amount in foreign currency / EUR*) | |||
Montant total en monnaie étrangère / en EUR*) | |||
(Datum – Date – Date) | (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift) (Stamp and valid signature – Cacher de l'entreprise et signature ayant validité juridique) | ||
*) Nichtzutreffendes streichen. – Cross out if not applicable. – Reyer la mention inutile. |
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2. | Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung – Certificate of Receipt and Payment – Certificat de réception et de paiement | ||||
Die umseitig bezeichneten Gegenstände/Leistungen sind in Empfang genommen worden. Für abgabenbegünstigte Lieferungen/Leistungen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen sowie nach dem Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und dem Ergänzungsabkommen wird bestätigt, dass sie ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder durch die NATO-Hauptquartiere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. | |||||
The supplies/services described on the front page have been received. For supplies/services subject to tax relief according to NATO Status of Forces Agreement and Supplementary Agreement as well as to Protocol on NATO Headquarters and Supplementary Agreement thereto it is certified that they are intended to be used or consumed exclusively by the Forces or by the NATO Headquarters in the territory of the Federal Republic of Germany, the civilian components, their members or dependents. | |||||
Les marchandises/prestations désignées au recto ont été reçues. II est certifié que ces fournitures/prestations bénéficiant d’un régime préférentiel en matière de droits et impôts dans le cadre de la Convention OTAN sur le Statut des Forces et de l’Accord Complémentaire ainsi que du Protocole sur les Quartiers Généraux de l’OTAn et de l’Accord le complétant sont exclusivement destinées à l’utilisation ou à la consommation par les Forces ou par les Quartiers Généraux de l’OTAN sur le territoire de la République Fédérale d’Allemagne, l’élément civil, leurs membres ou les personnes à charge. | |||||
Der umstehend angegebene Gesamtbetrag von The total amount as shown on the front page of | ist richtig, is correct, | ||||
Le montant total mentionné au recto de | (Angabe des Betrages in ausländischer Währung oder EUR) (indicate amount in foreign currency or EUR) (indiquer le montant an monnaie étrangère ou EUR) | est exact. | |||
Zahlung wurde geleistet in Payment is being made in | |||||
Le paiement a été effectué en | (Angabe der Währung – indicate currency involved – indiquer la monnaie utilisée) |
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durch □ Scheck □ Überweisung □ Barzahlung □ Kreditkarte 4) vom | |||||||
by check/by bank transfer/in cash/by credit card4) dated | |||||||
par chèque/par virement/par paiement complant/par carte de crédit4) du | |||||||
aus dem Konto Nr. from account No | bei at à | ||||||
au débit du compte n° | (Geldinstitut der zahlenden Dienststelle – Bank of the paying service – Banque du service effectuant le paiement) | ||||||
(Datum – Date – Date) | (Dienststempel) (Official stamp) (cachet du service) | (Name, Dienstgrad und Dienststelle des bestätigenden Offiziers) (Name, rank and agency of certifying officer) (Nom, grade service de l’officier fournissant le certificat) | |||||
(Unterschrift – Signature – Signature)5) |
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Anmerkungen für den Lieferer/Leistenden – Notes for supplier – Remarques destinées au fournisseur | ||||||||
1) | Zutreffendes Ist Im □ mit X zu bezeichnen. | 1) | Mark the □ with X if applicable. | 1) | Marquer d’une croix la case correspondante. | |||
2) | Werden in einem Abwicklungsschein mehrere Lieferungen/Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zusammengefasst, ist diesem eine Zusammenstallung mit den entsprechenden Geschäftsunterlagen (Lieferscheine u. dgl.) beizufügen. | 2) | If several supplies/services of a certain period are listed in one single Abwicklungsschein, add a list with the appropriate commercial documents (Lieferschein etc.). | 2) | Lorsque plusier fournitures/prestations réalisées pendant une période déterminés sont réunies sur un seul Abwicklungsschein, il y a lieu de joindre â celui ci un récapitulatif accompagné des pièces commerciales justificatives correspondant eu (bon de livraison, etc.). | |||
3) | In Spalte 4 ist der tatsächlich vereinnahmte Betrag (abzüglich Steuern, Rabatten, Skonti u. dgl.) anzugeben. | 3) | Indicate in column 4 the amount actually received (price after deduction of taxes; customs duties; tax relief, if any; discounts and the like). | 3) | Indiquer dans la colonne 4 le matant réellement perçu (prix obtenu après déduction des impôts, droits de douane et éventuellement des remboursements d’impôts, rabais, escomptes etc.). | |||
„Unmittelbar unter der letzten Eintragung des Lieferscheins (Teil 1, Spalten 1 bis 4) ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen, Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.” | „Draw horizontal line immediately below last entry on Delivery Certificate (Part I, columns 1 to 4), Cross unused space so as to make any additional entries impossible.” | „Tirer un trait horizontal immédiatement au dessous de la dernière inscription dans le Certificat de livraison (partie 1, colonnes 1 à 4). Barrer les cases non remplies afin de les rendre inutilisables.” | ||||||
Anmerkungen für den bestätigenden Offizier – Notes for the certifying officer – Notes pour l’officier donnant le certificat | ||||||||
4) Zutreffendes ist im □ mit X zu bezeichnen. | 4) Mark the □ with X if applicable. | 4) Marquer d’une croix la case correspondante. | ||||||
5) Es ist nur die 1. Ausfertigung zu unterzeichnen. | 5) The 1st copy only to be signed. | 5) Signer le ler exempleire seulement. | ||||||
Bemerkungen des Lieferers/Leistenden Buchungshinweise u. dgl. | ||||||||
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Abwicklungsschein | ||||||
für abgabenbegünstigte Lieferungen / Leistungen nach dem for supplies / services subject to tax relief according to pour fournitures/prestations bénéficiant d'un régime préférentiel en matière de droits et impôts dans le cadre | ||||||
□ | 1) | NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen NATO Status of Forces Agreement and Supplementary Agreement thereto de la Convention OTAN sur le Statut des Forces et de l'Accord Complémentaire | ||||
□ | 1) | Offshore Steuerabkommen Tax Agreement on Relief to be Accorded to United States Defense Expenditures | ||||
□ | 1) | Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und dem Ergänzungsabkommen Protocol on NATO Headquarters and Supplementing Agreement thereto du Protocole sur les Quartiers Généraux de l'OTAN et de l'Accord le complétant |
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2. Ausfertigung für Zwecke des Zolls und der Verbrauchssteuern | 2nd copy for customs and excise tax purposes | 2ème exemplaire pour les droits de douane et de consommation |
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1. | Lieferschein – Delivery Certificate – Certificat de livraison | |||||
Name und Anschrift des Lieferers/Leistenden *) | ||||||
Name and address of supplier | ||||||
Nom at adresse du fournisseur | ||||||
Datum und Nr. das Vertrages / Auftrages | ||||||
Date and No of the contract / order | ||||||
Date et n° du marché / de la commande | ||||||
Name und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle | ||||||
Name and address of official procurement agency | ||||||
Nom et adresse du service d'achat officiel | ||||||
Name und Anschrift der Empfangsdienststelle | ||||||
Name and address of receiving agency | ||||||
Nom et adresse du service réceptionnaire |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Datum der Lieferung / Leistung *)2) Date of delivery/ service *)2) Date da la livraison / prestation *)2) | Genaue Bezeichnung der Gegenstände oder Leistungen in Exact description of goods or services in Désignation articles des marchandises nu prestations en | Menge der gelieferten Gegenstände Quantity of goods in Quantité de merchandises livrées | Preis 3) In ausländischer Währung / EUR *) Price 3) in foreign currency / EUR*) Prix 3) en monnaie étrangère / en EUR*) |
a) deutscher Sprache (German allemand) b) englischer bzw. französischer Übersetzung (English or French translation traduction anglaise ou française) | Anzahl, Maß und Gewicht measurements in metric units Nombre, poids et mesures an unités métriques | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
Gesamtbetrag in ausländischer Währung / EUR *) | |||
Total amount in foreign currency / EUR*) | |||
Montant total en monnaie étrangère / en EUR*) | |||
(Datum – Date – Date) | (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift) (Stamp and valid signature – Cacher de l'entreprise et signature ayant validité juridique) | ||
*) Nichtzutreffendes streichen. – Cross out if not applicable. – Reyer la mention inutile. |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
2. | Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung – Certificate of Receipt and Payment – Certificat de réception et de paiement | ||||
Die umseitig bezeichneten Gegenstände/Leistungen sind in Empfang genommen worden. Für abgabenbegünstigte Lieferungen/Leistungen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen sowie nach dem Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und dem Ergänzungsabkommen wird bestätigt, dass sie ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder durch die NATO-Hauptquartiere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ihr ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. | |||||
The supplies/services described on the front page have been received. For supplies/services subject to tax relief according to NATO Status of Forces Agreement and Supplementary Agreement as well as to Protocol on NATO Headquarters and Supplementary Agreement thereto it is certified that they are intended to be used or consumed exclusively by the Forces or by the NATO Headquarters in the territory of the Federal Republic of Germany, the civilian components, their members or dependents. | |||||
Les marchandises/prestations désignées au recto ont été reçues. II est certifié que ces fournitures/prestations bénéficiant d'un régime préférentiel en matière de droits et impôts dans le cadre de la Convention OTAN sur le Statut des Forces et de l'Accord Complémentaire ainsi que du Protocole sur les Quartiers Généraux de l'OTAn et de l'Accord le complétant sont exclusivement destinées à l'utilisation ou à la consommation par les Forces ou par les Quartiers Généraux de l'OTAN sur le teri toire de la République Fédérale d'Allemagne, l'élément civil, leurs membres ou les personnes à charge. | |||||
Der umstehend angegebene Gesamtbetrag von The total amount as shown on the front page of | ist richtig, is correct, | ||||
Le montant total mentionné au recto de | (Angabe das Betrages in ausländischer Währung oder EUR) (indicate amount in foreign currency or EUR) (indiquer le montant an monnaie étrangère ou EUR) | est exact. | |||
Zahlung wurde geleistet in Payment is being made in | |||||
Le paiement a été effectué en | (Angabe der Währung – indicate currency involved – indiquer le monnaie utilisée) |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
durch □ Scheck □ Überweisung □ Barzahlung □ Kreditkarte4) vom | |||||||
by check/by bank transfer/in cash/by credit card4) dated | |||||||
par chèque/par virement/par paiement complant/par carte de crédit4) du | |||||||
aus dem Konto Nr. from account No | bei at à | ||||||
au débit du compte n° | (Geldinstitut der zahlenden Dienststelle – Bank of the paying service – Banque du service effectuant le paiement) | ||||||
(Datum – Date – Date) | (Dienststempel) (Official stamp) (Cachet du service) | (Name, Dienstgrad und Dienstetelle des bestätigenden Offiziers) (Name, rank and agency of certifying officer) (Nom, grade service de l'officier lournissant le certificat) | |||||
5) |
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Anmerkungen für den Lieferer/Leistenden – Notes for supplier – Remarques destinées au fournisseur | ||||||||
1) | Zutreffendes ist im □ mit X zu bezeichnen. | 1) | Mark the □ with X if applicable. | 1) | Marquer d'une croix la case correspondante. | |||
2) | Werden in einem Abwicklungsschein mehrere Lieferungen/Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zusammengefasst, ist diesem eine Zusammenstellung mit den entsprechenden Geschäftsunterlagen (Lieferscheine u dgl.) beizufügen. | 2) | If several supplies/services of a certain period are listed in one single Abwicklungsschein, add a list with the appropriate commercial documents (Lieferschein etc.). | 2) | Lorsque plusier fournitures/prestations réalisées pendant une période déterminée sont réunies sur un seul Abwicklungsschein, il y a lieu de joindre à celui-ci un récapitulatif accompagné des pièces commerciales justificatives correspondantes (bon de livraison, etc.). | |||
3) | In Spalte 4 ist der tatsächlich vereinnahmte Betrag (abzüglich Steuern, Rabatten, Skonti u. dgl.) anzugeben. | 3) | Indicate in column 4 the amount actually received (price after deduction of taxes; customs duties; tax relief, if any; discounts and the like). | 3) | Indiquer dans la colonne 4 le motant réellement perçu (prix obtenu après déduction des impôts, droite de douane et éventuellement des remboursements d'impôts, rabais, escomptes etc.). | |||
„Unmittelbar unter der letzten Eintragung des Lieferscheins (Teil 1, Spalten 1 bis 4) ist ein waagerechter Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.” | „Draw horizontal line immediately below last entry on Delivery Certificate (Part I, columns 1 to 4). Cross unused space so as to make any additional entries impossible.” | „Tirer un trait horizontal immédiatement audessous de la dernière inscription dans le Certificat de livraison (partie l, colonnes 1 a 4). Barrer les cases non remplies afin de les rendre inutilisables.” | ||||||
Anmerkungen für den bestätigenden Offizier – Notes for the certifying officer – Notes pour l'officier donnant le certificat | ||||||||
4) Zutreffendes ist im □ mit X zu bezeichnen. | 4) Mark the □ with X if applicable. | 4) Marquer d'une croix le case correspondante. | ||||||
5) Es ist nur die 1. Ausfertigung zu unterzeichnen. | 5) The 1 st copy only to be signed. | 5) Signer le ler exemplaire seulement. | ||||||
Bemerkungen des Lieferers/Leistenden Buchungshinweise u. dgl. | ||||||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abwicklungsschein | ||||||
für abgabenbegünstigte Lieferungen / Leistungen nach dem for supplies / services subject to tax relief according to pour fournitures/prestations bénéficiant d'un régime préférentiel en matière de droits et impôts dans le cadre | ||||||
□ | 1) | NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen NATO Status of Forces Agreement and Supplementary Agreement thereto de la Convention OTAN sur le Statut des Forces et de l'Accord Complémentaire | ||||
□ | 1) | Offshore Steuerabkommen Tax Agreement on Relief to be Accorded to United States Defense Expenditures | ||||
□ | 1) | Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und dem Ergänzungsabkommen Protocol on NATO Headquarters and Supplementing Agreement thereto du Protocole sur les Quartiers Généraux de l'OTAN et de l'Accord le complétant |
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3. Ausfertigung für Zwecke der Statistik vom Lieferer an die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Außenwirtschaftsstatistik, 55148 Mainz, zu senden, falls er keine Meldung nach Anlage Z 4 zur AWV abgibt | 3rd copy from supplier to Deutsche Bundesbank for statistical purposes | 3ème exemplaire statistique á envoyer parle fournisseur á la Deutsche Bundesbank |
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1. | Lieferschein – Delivery Certificate – Certificat de livraison | |||||
Name und Anschrift des Lieferers/Leistenden *) | ||||||
Name and address of supplier | ||||||
Nom et adresse du fournisseur | ||||||
Datum und Nr. das Vertrages / Auftrages | ||||||
Date and No of the contract / order | ||||||
Date et n° du marché / de la commande | ||||||
Name und Anschrift der amtlichen Beschaffungsstelle | ||||||
Name and address of official procurement agency | ||||||
Nom et adresse du service d'achat officiel | ||||||
Name und Anschrift der Empfangsdienststelle | ||||||
Name and address of receiving agency | ||||||
Nom et adresse du service réceptionnaire |
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Datum der Lieferung / Leistung *)2) Date of delivery / service *)2) Date da la livraison / prestation *)2) | Genaue Bezeichnung der Gegenstände oder Leistungen in Exact description of goods or services in Désignation articles des marchandises nu prestations en | Menge der gelieferten Gegenstände Quantity of goods in Quantité de marchandises livrées | Preis 3) In ausländischer Währung / EUR *) Price 3) in foreign currency / EUR*) Prix 3) en monnaie étrangère / en EUR*) |
a) deutscher Sprache (German allemand) b) englischer bzw. französischer Übersetzung (English or French translation traduction anglaise ou française) | Anzahl, Maß und Gewicht measurements in metric units Nombre, poids et mesures an unités métriques | ||
1 | 2 | 3 | 4 |
Gesamtbetrag in ausländischer Währung / EUR *) | |||
Total amount in foreign currency / EUR*) | |||
Montant total en monnaie étrangère / en EUR*) | |||
(Datum – Date – Date) | (Firmenstempel und rechtsverbindliche Unterschrift) (Stamp and valid signature – Cacher de l'entreprise et signature ayant validité juridique) | ||
*) Nichtzutreffendes streichen. – Cross out if not applicable. – Reyer la mention inutile. |
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2. | Empfangsbestätigung und Zahlungsbescheinigung – Certificate of Receipt and Payment – Certificat de réception et de paiement | ||||
Die umseitig bezeichneten Gegenstände/Leistungen sind in Empfang genommen worden. Für abgabenbegünstigte Lieferungen/Leistungen nach dem NATO-Truppenstatut und dem Zusatzabkommen sowie nach dem Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und dem Ergänzungsabkommen wird bestätigt, dass sie ausschließlich für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte oder durch die NATO-Hauptquartiere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ihre ziviles Gefolge, ihre Mitglieder oder deren Angehörige bestimmt sind. | |||||
The supplies/services described on the front page have been received. For supplies/services subject to tax relief according to NATO Status of Forces Agreement and Supplementary Agreement as well as to Protocol on NATO Headquarters and Supplementary Agreement thereto it is certified that they are intended to be used or consumed exclusively by the Forces or by the NATO Headquarters in the territory of the Federal Republic of Germany, the civilian components, their members or dependents. | |||||
Les marchandises/prestations désignées au recto ont été reçues. II est certifié que ces fournitures/prestations bénéficiant d'un régime préférentiel en matière de droits et impôts dans le cadre da la Convention OTAN sur le Statut des Forces et de l'Accord Complémentaire ainsi que du Protocole sur les Quartiers Généraux de l'OTAn et de l'Accord le complétant sont exclusivement destinées à l'utilisation ou à la consommation par les Forces ou par les Quartiers Généraux de l'OTAN sur le teritoire de la République Fédérale d'Allemagne, l'élément civil, leurs membres ou les personnes à charge. | |||||
Der umstehend angegebenen Gesamtbetrag von The total amount as shown on the front page of | ist richtig, is correct, | ||||
Le montant total mentionné au recto de | (Angabe der Betrages in ausländischer Währung oder EUR) (indicate amount in foreign currency or EUR) (indicate amount in foreign currency or EUR) | est exact. | |||
Zahlung wurde geleistet in Payment is being made in | |||||
Le paiement a été effectué en | (Angabe der Währung – Indicate currency involved – indiquer la monnaie utilisée) |
Tabelle in neuem Fenster öffnen
durch □ Scheck □ Überweisung □ Barzahlung □ Kreditkarte4) vom | |||||||
by check/by bank transfer/in cash/by credit card4) dated | |||||||
par chèque/par virement/par paiement comptant/par carte de crédit4) du | |||||||
aus dem Konto Nr. from account No | bei at á | ||||||
au débit du compte n° | (Geldinstitut der zahlenden Dienststelle – Bank of the paying service – Banque du service effectuant le paiement) | ||||||
(Datum – Date – Date) | (Dienststempel) (Official stamp) (Cachet du service) | (Name, und Dienstgrad und Dienstelle des bestätigenden Offiziers) (Name, rank and agency of certifying officer) (Nom, grade service de l'officier fournissant le certificat) | |||||
5) |
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Anmerkungen für den Lieferer/Leistenden – Notes for supplier – Remarques destinées au fournisseur | ||||||||
1) | Zutreffendes ist im □ mit X zu bezeichnen. | 1) | Mark the □ with X if applicable. | 1) | Marquer d'une croix la case correspondante. | |||
2) | Werden in einem Abwicklungsschein mehrere Lieferungen/Leistungen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes zusammengefasst, ist diesem eine Zusammenstellung mit den entsprechende Geschäftsunterlagen (Lieferscheine u dgl.) beizufügen. | 2) | If several supplies/services of a certain period are listed in one single Abwicklungsschein, add a list with the appropriate commercial documents (Lieferschein etc.). | 2) | Lorsque plusier fournitures/prestations réaliséen pendent une période déterminée sont réunies sur un seul Abwicklungsschein, il y a lieu de joindre à celui ci un récapitulatif accompagné des pièces commerciales justificatives correspondantes (bon de livraison, etc.). | |||
3) | In Spalte 4 ist der tatsächlich vereinnahmte Betrag (abzüglich Steuern, Rabatten, Skonti u. dgl.) anzugeben. | 3) | Indicate in column 4 the amount actually received (price after deduction of taxes; customs duties; tax relief, if any; discounts and the like). | 3) | Indiquer dans la colonne 4 le motant réellement perçu (prix obtenu après déduction des impôts, droits de douane et éventuellement des remboursements d'impôts, rabais, escomptes etc.). | |||
„Unmittelbar unter der letzten Eintragung des Lieferscheins (Teil 1, Spalten 1 bis 4) ist ein waagerechtes Schlussstrich zu ziehen. Leerfelder sind durch Streichungen unbrauchbar zu machen.” | „Draw horizontal line immediately below last entry on Delivery Certificate (Part I, columns 1 to 4). Cross unused space so as to make any additional entries impossible.” | „Tirer un trait horizontal immédiatement audessous de la dernière inscription dans le Certificat de livraison (partie 1, colonnes 1 à 4). Barrer les cases non remplies afin de les rendre inutilisables.” | ||||||
Anmerkungen für den bestätigenden Offizier – Notes for the certifying officer – Notes pour l'officier donnant le certificat | ||||||||
4) Zutreffendes ist im □ mit X zu bezeichnen. | 4) Mark the □ with X if applicable. | 4) Marquer d'une croix le case correspondante. | ||||||
5) Es ist nur die 1. Ausfertigung zu unterzeichnen. | 5) The 1 st copy only to be signed. | 5) Signer le ler exemplaire seulement. | ||||||
Bemerkungen des Lieferers/Leistenden Buchungshinweise u. dgl. | ||||||||
Tabelle in neuem Fenster öffnen
→ Copie: mission des douanes → Copie: vendour/Verkäufer → Copie: client/Antragsteller | ||||
ANTRAG UND BESTELLFORMULAR FÜR VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREITE DEUTSCHE WAREN/DIENSTLEISTUNGEN DEMANDE ET FORMULAIRE DE COMMANDE DE MARCHANDISES/PRESTATIONS DE SERVICES ALLEMANDES EXONEREES DE LA TAXE SUR LE CHIFFRE D'AFFAIRES | BESTELL NR/N° DE COMMANDE | |||
NAME DES ANTRAGSTELLERS/NOM DU DEMANDEUR | FFECSA PERSONAL AUSWETS NR N° DE CARTE DIDENTITE FFECSA | VERFALL DATUM/DATE D'ECHEANCE | ||
NAME DES AUFTRAGGEBERS/NOM DE L'AUTORITÉ RESPONSABLE MISSION DES DOUANES | TELEFON DIENSTLICH/PRIVAT TELEPHONE SERVICE Mission des douanes 0771 856 37 22/37 24 | |||
EINHEIT/DIENSTSTELLE DES AUFTRAGGEBERS UNITÉ/SERVICE DE L'AUTORITÉ RESPONSABLE MISSION DE DOUANES | POSTANSCHRIFT DES AUFTRAGGEBERS/ADDRESSE POSTALE DE L'AUTORITE RESPONSABLE FRIEDHOFSTRASSE 15 / 78166 DONAUESCHINGEN | |||
NAME/UNTERSCHRIFT DES SACHBEARBEITERS DES AUFTRAGGEBERS (ZUSTÄNDIGER BEARBEITER)/NOM ET SIGNATURE DE L'AUTORITÉ RESPONSABLE (personne compétente) | STEMPEL/CACHET DU SERVICE | |||
Die oben genannte Person ist amtlicher Einkaufsbeauftragber der französischen Streitkräfte. Diese Person ist zum Empfang der unten aufgeführten Waren oder zur Inanspruchnahme der nachfolgend aufgestellten Dienstielstungen im Namen der französischen Streitkräfte berechtigt. Die unten aufgeführten Waren oder Dienstleistungen diesen der Unterstützung der Mitglieder der französischen Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen und sollen weder zum Wiederverkauf noch als Geschenk für nicht berechtigte Personen noch in Unternehmen irgendwelcher Art verwendet werden/L'autorité cl-dessus désignée est déléguée officielle des forces françaises pour les achats. Cette autorité est habilitée à réceptionner les marchandises énumérées cl-dessous ou les prestations de service énumérées cl-dessous au nom des forces françaises et de réé ment civil. Les marchandises ou prestations de services cl-dessous sont destinées à sovienir les membres des forces françaises et de l'élément civil alnsl que les membres de leur familie et ne doivent être utilisés ni pour la vente, ni comme cadeau pour des personnes non ayants droit ni dans une entreprise de quelque type que ce soit. | ||||
NAME UND ADRESSE DES VERKÄUFERS/NOM ET ADRESSE DU VENDEUR | BESCHREIBUNG DER WAREN UND/ODER DIENSTLEISTUNGEN/DESCRIPTION DES MARCHANDISES ET/OU PRESTATIONS DE SERVICE | â– GESAMTBETRAG (ohne MWSt) BIS ZU EINEM WERT VON 2000 EURO; (BIS 31. DEZEMBER 2001 : 4000 DM) MONTANT TOTAL HORS TAXE INFERIEUR OU EGAL A 2000 EURO; (JUSQU'AU 31 DÉCEMBRE: 4000 DM) | ||
UNTERSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS/DATUM SIGNATURE DU DEMANDEUR/DATE | UNTERSCHRIFT DES VERKÄUFERS/DATUM SIGNATURE DU VENDEUR/DATE | STEMPEL/CACHET DU VENDEUR |
Kanadisches Beschaffungsverfahren
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APPLICATION AND ORDER FORM FOR GERMAN VALUE ADDED TAX FREE MERCHANDISES/SERVICES FORMULAIRE DE DEMANDE ET DE COMMANDE POUR MARCHANDISES/SERVICES EXEMPTS DE LA TVA ALLEMANDE ANTRAG UND BESTELLFORMULAR FÜR VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREITE DEUTSCHE WAREN/DIENSTLEISTUNGEN | ORDER NO. -NO DE COMMANDE BESTELL-NR. | |
APPLICANT’S NAME – NOM DU CLIENT- NAME DES ANTRAGSTELLERS | ID CARD NO – NO DE CARTE D’IDENTITE-PERSONALAUSWEIS-NR. | EXPIRATION DATE – DATE D’ÈCHÈANCE – VERFALLSDATUM |
SPONSOR’S NAME – NOM DU RÈPONDANT(E) – NAME DES AUFTRAGGEBERS | ID CARD NO – NO DE CARTE D’IDENTIE PERSONALAUSWEISNUMMER | TEL.NO. WORK/HOME NO. DE TEL. TRAVAIL/PRIVÈ TELEFON DIENSTLICH/PRIVAT |
SPONSOR’S UNIT AND MAILING ADDRESS – NOM ET ADRESSE DE L’UNITÈ DE RÈPONDANT(E) -EINHEIT UND POSTANSCHRIFT DES AUFTRAGGEBERS | VAT OFFICIAL STAMP – ÈTAMPE BUREAU DE VAT – STEMPEL DER ABWICKLUNGSSTELLE | |
VAT OFFICIAL’S NAME / SIGNATURE – NOM/SIGNATURE DE L’OFFICIEL DU BUREAU DE TVA – NAME/UNTERSCHRIFT DES SACHBERARBEITERS DER ABWICKLUNGSSTELLE | ||
The applicant named above is designated as an official purchasing agent of the Canadian Forces and is authorized to receive the merchandise or services described below on behalf of the Canadian Forces. The merchandise or services described below are for the benefit of the authorized members of the Canadian Forces and their families and are not to be used for resale or as a gift to unauthorized personnel, nor in any type of business enterprise. Le client nommé ci-dessus a été désigné comme agent officiel pour les achats des Forces canadiennes. Ce client est autorisé à recevoir la marchandise ou les Services décrits ci-dessous au nom des Forces canadiennes. La marchandise ou les services qui sont énumérés ci-dessous sont pour le bénéfice des membres autorisés des Forces canadiennes et leurs familles et ne doivent servir ni à la reyente ou comme cadeau aux personnes non autorisées, ni utilisés dans aucune entreprise ou commerce. Der Antragsteller ist amtlicher Einkaufsbeauftragter der kanadischen Streitkräfte und ist zum Empfang der unten aufgeführten Waren oder zur Inanspruchnahme der nachfolgend aufgelisteten Dienstleistungen im Namen der Kanadischen Streitkräfte berechtigt. Die unten aufgeführten Waren oder Dienstleistungen dienen der Unterstützung der Mitglieder der kanadischen Streitkräfte und ihren Familienangehörigen und sollen weder zum Wiederverkauf, noch als Geschenk für nicht berechtigte Personen, noch in Unternehmen jeglicher Art verwendet werden. | TOTAL COST (WITHOUT VAT) (up to € 1500) COÙT TOTAL (HORS TVA) (jusqu’au € 1500) GESAMTBETRAG (ohne MWSt) (bis zu einem Wert von € 1500) | |
VENDOR’S NAME AND ADDRESS – NOM ET ADRESSE DU VENDEUR – NAME UND ADRESSE DES VERKAUFERS | DESCRIPTION OF GOODS / SERVICES – DESCRIPTION DES BIENS/SERVICES – BESCHREIBUNG DER WAREN/DIENSTLEISTUNGEN | VENDOR’S STAMP – ETAMPE DU VENDER – FIRMENSTEMPEL |
APPLICANT’S SIGNATURE/DATE – SIGNATURE DU CLIENT/DATE – UNTERSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS/DATUM | VENDOR’S SIGNATURE/DATE – DATE/SIGNATURE DU VENDEUT – UNTERSCHRIFT DES VERKÄUFERS/DATUM |
(Niederländisches Beschaffungsverfahren)
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Kopie weiß / wit | – selour Beschaftingsstelle / Gemeeniezieren | |
Kopie rosa / rose | – Verkäufer / leverancier | |
Kopie blau / blauw | – Antragsteller / aanvrager | |
Kopie gelb / greel | – Antragsteller / aanvrager | |
ANTRAG UND BESTELLFORMULAR FÜR VON DER MEHRWERTSTEUER BEFREITE DEUTSCHE WAREN AANVRAAG EN BESTELFORMULIER VOOR DUITSE MEHRWERTSTEUERVRLIE WAREN | BESTELL NR / BESTEL NR | |
NAME DES ANTRAGSTELLERS / NAAM AANTRAGER | PERSONALAUSWEIS NR / SMARTCARD NR | VERFALL DATUM / VERVALDATUM |
NAME DES EHEPARTNERS / NAAM ECHTGENO(O)T(E) | PERSONALAUSWEIS NR / SMARTCARD NR | BESCHAFFUNGSSTELLE VERSTREET DOOR |
POSTANSCHRIFT DES ANTRAGSTELLERS / POSTADRES AANVRAGER | C-NASAG Twistenberg 120 27404 Seedorf | |
NAME / UNTERSCHRIFT DES SACHBEARBEITERS DES AUFTRAGGEBERS (ZUSTÄNDIGER BEARBEITER) NAAM / ONDERTEKENING BEVOEGD GEZAG C-NASAG, Im Auftrag / voor deze ……………………… | ||
Die oben genannte Person ist amtlicher Einkaufbeauftragter der Niederländische Streitkräfte stationiert in der BRD. Diese Person ist zum Empfang der unten aufgeführten Waren im Namen der Niederländische Streitkräfte berechtigt. Die unten aufgeführten Waren dienen der Unterstützung der Mitglieder der Niederländische Streitkräfte und ihrer Familienangehörigen und sollen weder zum Wiederverkauf noch als Geschenk für nicht berechtigte Personen noch in Unternehmen irgendwelcher Art verwendet werden / Buvengenoemde ??* is officiële aankoopgerechtigde van de Nederlande Strijdkrachten gestationeerd in de BRD. Deze persoon is gemachtigd om de hierna genoemde waren in ??*angst. Het gebruik van de hierander vermelde Waren dient ultstultend ter onderstemming van de leden der Nederlandse Strijdkrachten en hun gezinsleden ??* hun verbliff in de BRD en magen in geen enkele vorm worden doorverkocht of geschonken aan ??* gerechtigder personen of gebrisdkt??* worden za??*. | GESAMTBETRAG (unter € 1500) TOTAAL BEDRAG (under € 1500) (ohne MWSt / zonder MWSt) | |
NAME UND ADRESSE DES VERKÄUFERS NAAM EN ADRES LEVERANCIER | BESCHREIBUNG DER WAREN UMSCHRUVING GOEDEREN | GESAMTBETRAG (über € 1500) TOTAAL BEDRAG (boven € 1500) (ohne MWSt / zonder MWSt) |
UNTERSCHRIFT ANTRAGSTELLER / DATUM HANDTEKENING AANVRAGER / DATUM | UNTERSCHRIFT DES VERKÄUFERS / DATUM HANDTEKENING LEVERANCHER/DATUM | FIRMENSTEMPEL STEMPEL LEVERANCIER |
Erläuterungen
Dem Unternehmer und/oder zugelassenen Lagerinhaber dient diese Bescheinigung als Beleg für die Steuerbefreiung von Waren und/oder Dienstleistungen, die an Einrichtungen bzw. Privatpersonen im Sinne von Artikel 15 Nr. 10 der Richtlinie 77/388/EWG und Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 92/12/EWG versendet und/oder geliefert werden. Dementsprechend ist für jeden Unternehmer/Lagerinhaber eine Bescheinigung auszufertigen. Der Unternehmer/Lagerinhaber hat die Bescheinigung gemäß den in seinem Mitgliedstaat geltenden Rechtsvorschriften in seine Aufzeichnungen aufzunehmen Sofern ein Mitgliedstaat keine direkte Steuerbefreiung für Dienstleistungen gewährt und somit die Freistellung von der Besteuerung durch Rückerstattung an den unter 1. genannten Begünstigten erfolgt, ist diese Bescheinigung dem Rückerstattungsantrag beizufügen.
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Die allgemeinen Merkmale des zu benutzenden Papiers sind im ABl. Nr. C 164 vom , S. 3, niedergelegt.
Alle Exemplare sind auf weißem Papier auszufertigen. Das Format sollte 210 × 297 mm betragen; die zulässige Abweichung beträgt 5 mm weniger bzw. 8 mm mehr als angegeben.
Die Befreiungsbescheinigung ist bei der Befreiung von Verbrauchsteuer in zwei Exemplaren auszufertigen:
ein Exemplar, das beim Versender bleibt,
und ein Exemplar, das neben dem Begleitdokument mitgeführt wird.
Unbenutzte Felder in Feld 5 Buchstabe B sind durchzustreichen, so daß kein Zusatz angebracht werden kann.
Das Dokument ist leserlich auszufüllen, und die Eintragungen müssen Untilgbar sein. Ausradierte und überschriebene Stellen sind nicht zulässig. Die Bescheinigung ist in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache auszufüllen.
Wird bei der Bezeichnung der Waren und/oder Dienstleistungen (Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein Bezug genommen, der nicht in einer vom Gaststaat anerkannten Sprache abgefaßt ist, so hat der Antragsteller eine Übersetzung beizufügen.
Ist die Bescheinigung in einer vom Mitgliedstaat des Unternehmers/Lagerinhabers nicht anerkannten Sprache verfasst, so hat der Antragsteller eine Übersetzung der Angaben über die in Feld 5 Buchstabe B aufgeführten Güter und Dienstleistungen beizufügen.
Unter einer anerkannten Sprache ist eine der Sprachen zu verstehen, die in dem betroffenen Mitgliedstaat amtlich in Gebrauch ist, oder der irgendeine andere Amtssprache der Gemeinschaft, die der Mitgliedstaat als zu diesem Zwecke verwendbar erklärt.
In Feld 3 der Bescheinigung macht der Antragsteller die für die Entscheidung über den Freistellungsantrag im Gaststaat erforderlichen Angaben.
In Feld 4 der Bescheinigung bestätigt die Einrichtung die Angaben in den Feldern 1 und 3 Buchstabe a) des Dokuments und bescheinigt, dass der Antragsteller – wenn es sich um eine Privatperson handelt – Bediensteter der Einrichtung ist.
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Wird (In Feld 5 Buchstabe B der Bescheinigung) auf einen Bestellschein verwiesen, so sind mindestens Bestelltag und Nummer anzugeben. Der Bestellschein hat alle Angaben zu enthalten, die in Feld 5 der Bescheinigung genannt werden. Muss die Bescheinigung von der zuständigen Behörde des Gaststaats abgestempelt werden, so ist auch der Bestellschein abzustempeln.
Die Angabe der in Artikel 15a Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 92/12/EWG genannten Registriernummer des zugelassenen Lagerinhabers ist freiwillig; die Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer ist anzugeben.
Währungen sind mit den aus drei Buchstaben bestehenden Codes der Internationalen ISO/DIS-4127-Norm zu bezeichnen, die von der Internationalen Normenorganisation festgelegt wurde [1].
Die genannte Erklärung einer antragstellenden Einrichtung/Privatperson ist in Feld 6 durch die Dienststempel der zuständigen Behörde(n) des Gaststaates zu beglaubigen. Die Behörden können die Beglaubigung davon abhängig machen, dass eine andere Behörde des Mitgliedstaates zustimmt. Es obliegt der zuständigen Steuerbehörde, eine derartige Zustimmung zu erlangen.
Zur Vereinfachung des Verfahrens kann die zuständige Behörde darauf verzichten, von einer Einrichtung, dies eine Befreiung für amtliche Zwecke beantragt, die Erlangung des Dienststempels zu fordern. Die antragstellende Einrichtung hat diese Verzichterklärung in Feld 7 der Bescheinigung anzugehen.
BMF v. - IV A 6 - S 7492 -
13/04
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 1200
IAAAB-41369
1Die Codes einiger häufig benutzter Währungen lauten BEF (Belgischer Franken), DEM (Deutsche Mark), DKK (Dänische Krone), ESP (Spanische Peseta), FRF (Französischer Franken), GBP (Pfund Sterling), GRD (Griechische Drachme), EP (Irisches Pfund), ITL (Italienische Lira), LUF (Luxemburgischer Franken), NLG (Niederländischer Gulden), PTE (Portugiesischer Escurio), ATS (Österreichischer Schilling), FIM (Finnmark), SEK (Schwedische Krone), USD (US Dollar).