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Grundlagen - Stand: 17.04.2024

Ausgliederung

Reinald Gehrmann
Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze

Nach der durch das Gesetz zur Umsetzung der Umwandlungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Gesetze vom , BGBl I 2023 Nr. 51, eingeführten Regelung des § 54 Abs. 4 UmwG dürfen die baren Zuzahlungen der GmbH an den Einbringenden in Umwandlungsfällen den zehnten Teil des Gesamtnennbetrags der gewährten Geschäftsanteile der übernehmenden Gesellschaft nicht übersteigen.

I. Definition der Ausgliederung

Als Ausgliederung bezeichnet das Umwandlungsrecht die Spaltung eines Rechtsträgers durch Übertragung von Vermögensteilen auf einen oder mehrere Rechtsträger zur Aufnahme oder Neugründung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten an dem aufnehmenden Rechtsträger sowie die Umwandlung des Unternehmens eines Einzelkaufmanns in eine Kapital - oder Personenhandelsgesellschaft. Im Unterschied zur Verschmelzung oder Abspaltung wird bei der Ausgliederung nicht den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers, sondern dem übertragenden Rechtsträger selbst eine Beteiligung an dem übernehmenden Rechtsträger gewährt.

Auf ihre steuerliche Behandlung finden die §§ 20 – 22 bzw. der § 24 UmwStG Anwendung.

II. Ablauf einer Ausgliederung

Nach den Vorschriften des Umwandlungsrechts finden auf eine Spaltung die Vorschriften über die Verschmelzung entsprechende Anwendung, soweit sie mit den einzelnen Spaltungsformen vereinbar sind.

Die Ausgliederung setzt den Abschluss eines entsprechenden Vertrages voraus. Eine Spaltungsprüfung ist bei der Ausgliederung nicht erforderlich. Die Ausgliederung wird wirksam mit ihrer Eintragung in das Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers. Sie darf dort erst eingetragen werden, nachdem sie im Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers eingetragen worden ist.

Der Anmeldung zum Registergericht ist die Schlussbilanz des übertragenden Rechtsträgers beizufügen.

Mit der Eintragung der Ausgliederung in das Handelsregister der übertragenden Gesellschaft geht das ausgegliederte Vermögen einschließlich der entsprechenden Verbindlichkeiten entsprechend der im Spaltungsvertrag vorgesehenen Aufteilung jeweils als Gesamtheit auf die übernehmenden Rechtsträger über.

Der übertragende Rechtsträger wird entsprechend dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag Inhaber der Anteile an dem übernehmenden Rechtsträger.

Die Ausgliederung stellt einen als Tauschvorgang abzubildenden laufenden Geschäftsvorfall dar, so dass die erhaltenen Anteile mit dem Zeitwert anzusetzen sind. Handelsrechtlich hat demgegenüber der übernehmende Rechtsträger ein Wahlrecht, die Buchwerte der übernommenen Wirtschaftsgüter und Verbindlichkeiten fortzuführen oder das übernommene Vermögen mit den Anschaffungskosten anzusetzen, die ihm durch die Gewährung von Gesellschaftsanteilen als Gegenleistung entstehen (IDW, HFA 1/1998).

III. Die Ausgliederung auf Kapitalgesellschaften

Die Ausgliederung von Vermögen einer Personengesellschaft oder eines Einzelkaufmanns auf einen anderen Rechtsträger stellt steuerrechtlich eine Sacheinlage dar. Besteht sie aus der Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils – oder einer - vor Inkrafttreten des SEStEG: mehrheitsvermittelnden - Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft – und erfolgt sie gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten, hat die Kapitalgesellschaft das übernommene Vermögen grds. mit dem gemeinen Wert – also ggf. inklusive eines vorhandenen Firmenwerts - anzusetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen kann sie die übernommenen Wirtschaftsgüter aber auch mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert in ihre Bilanz übernehmen.

1. Der Einbringungsgegenstand

Voraussetzung für das Bewertungswahlrecht ist, dass Einbringungsgegenstand

  • ein Betrieb,

  • ein Teilbetrieb,

  • ein Mitunternehmeranteil oder ein Teil eines Mitunternehmeranteils oder

  • eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft

ist und

  • der Einbringende als Gegenleistung für die Einbringung zumindest zum Teil neue Gesellschaftsrechte, d.h. Gesellschaftsrechte, die durch die Einbringung erst begründet werden, erhält.

Für die Einbringung eines Betriebs bzw. Teilbetriebs ist erforderlich, dass alle funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die Kapitalgesellschaft übertragen werden. Für die Einbringung eines Mitunternehmeranteils – oder eines Teils davon – gilt dies entsprechend und unabhängig davon, ob die wesentliche Betriebsgrundlage zum Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft oder zum Sonderbetriebsvermögen eines ihrer Gesellschafter gehört.

Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind dann mehrheitsvermittelnd, wenn die übernehmende Kapitalgesellschaft auf Grund ihrer Beteiligung einschließlich der übernommenen Anteile nachweisbar unmittelbar die Mehrheit der Stimmrechte an der Gesellschaft hat, deren Anteile eingebracht werden.

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