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Grunderwerbsteuer | „Fusionen” von Wohnungsgesellschaften
Der durch das EURLUmsG eingefügte § 4 Nr. 8 GrEStG stellt den Übergang von Grundstücken bei „Fusionen” von Wohnungsgesellschaften und Wohnungsgenossenschaften, die in den neuen Ländern belegen sind, von der Grunderwerbsteuer frei (s. dazu NWB Aktuelles Heft 50/2004). Die Europäische Kommission hat am die nach Art. 22 Abs. 8 Satz 1 EURLUmsG erforderliche Genehmigung erteilt. Damit ist 4 Nr. 8 GrEStG mit Wirkung vom in Kraft getreten (BMF, Bekanntmachung v. , BGBl 2004 I S. 3548).