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Jahresbescheinigung über Kapitalerträge
Noch mehr Bürokratie und neue Risiken für Privatanleger
In den ersten Wochen des neuen Jahres 2005 werden die Banken und andere Finanzdienstleister erstmals auf amtlich vorgeschriebenem Muster eine zusammenfassende Jahresbescheinigung an ihre Kunden versenden. Hierin sind die zur Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen und aus privaten Veräußerungsgeschäften bei Wertpapieren sowie Termingeschäften erforderlichen Angaben – erstmals für 2004 – enthalten. Es entstehen jedoch gravierende Probleme bei der Abstimmung zwischen der Jahresbescheinigung und der Anlage KAP bzw. SO. Der Beitrag zeigt auf, bei welchen Fragen erhöhter Prüfbedarf auf Seiten des Steuerpflichtigen bzw. seines Beraters besteht. S. hierzu auch die Checkliste unter NWB ZAAAB-54624
I. Vorlage- und Aufbewahrungspflichten
1. Steuerbescheinigung nach § 45a Abs. 2 EStG weiterhin erforderlich
Weder § 24c EStG noch die AO verpflichten den Stpfl. zur Vorlage der Jahresbescheinigung. Die Steuererklärung 2004 mit den Anlagen KAP und SO kann also ohne die neue Jahresbescheinigung abgegeben werden. Lediglich die Steuerbescheinigung des § 45a Abs. 2 EStG sollte wegen der Anrechnung oder Erstattung der Vorauszahlungen beigefügt werden. Eine Anrechnung ohne Steuerbescheinigung ist...BStBl 2004 I S. 854