BFH Beschluss v. - X B 70/04

Ordnungsgemäße Rüge des Verfahrensmangels der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht

Gesetze: FGO § 76 Abs. 2

Instanzenzug:

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht.

Ausdrücklich hat sich die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) auf keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgezählten Revisionszulassungsgründe berufen. Auch im Wege der Auslegung können ihre Einwendungen im Schriftsatz vom nicht als Rüge eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO verstanden werden. Die Klägerin macht im Ergebnis lediglich geltend, das Urteil des Finanzgerichts (FG) sei materiell-rechtlich fehlerhaft. Darauf kann jedoch eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht gestützt werden (vgl. Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 115 FGO Tz. 246, m.w.N; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 115 FGO Tz. 105; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 83).

Sofern die Klägerin mit ihrer Beschwerdebegründung ggf. zum Ausdruck bringen will, das FG habe seine richterliche Hinweispflicht (§ 76 Abs. 2 FGO) verletzt, hätte sie, was nicht geschehen ist, insbesondere darlegen müssen, inwieweit dieser Verfahrensfehler auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des FG (für das Verfahren 5 K 2308/01 F) entscheidungserheblich war (vgl. zu den Darlegungserfordernissen z.B. , BFH/NV 2000, 204, 205, unter 2. b).

Fundstelle(n):
ZAAAB-40844