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Lohnsteuer | Vorlage von Lohnsteuerkarten bei Leistungen aus Unterstützungskassen (§ 40a EStG)
§ 40a EStG wird auf Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen sinngemäß angewendet, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 204,52 € nicht übersteigen. Mit Erl. v. - S 2345 - 15 - V B 3 hat das FinMin Nordrhein-Westfalen bekannt gegeben, dass der Erl. v. - S 2345 - 15 - V B 3 letztmals für Lohnzahlungszeiträume angewendet wird, die vor dem enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, müssen die Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen eine LSt-Karte vorlegen. Andernfalls wird der LSt-Abzug nach der Steuerklasse VI vorgenommen. Auf die Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrags auf der LSt-Karte mit der Steuerklasse VI und eines Hinzurechnungsbetrags auf der ersten LSt-Karte wird hingewiesen (vgl. § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG).