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Abgabenordnung | Berücksichtigung von Unterhaltsansprüchen, die minderjährige Schwangere oder Mütter an ihre Eltern haben
Eine Körperschaft fördert mildtätige Zwecke i. S. des § 53 Nr. 2 AO, wenn ihre Tätigkeit auf die Unterstützung von wirtschaftlich hilfsbedürftigen Personen gerichtet ist. Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Hilfsbedürftigkeit von unverheirateten minderjährigen Schwangeren und minderjährigen Müttern, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines 6. Lebensjahrs betreuen, und die dem Haushalt der Eltern oder eines Elternteils angehören, sind gem. die Bezüge und das Vermögen der Eltern oder des Elternteils nicht zu berücksichtigen. Ferner bleiben die Unterhaltsansprüche gegen Verwandte ersten Grades bei der Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit aller Schwangeren oder Mütter, die ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs betreuen, unb...