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FinMin Baden-Württemberg - S 3806 - 2/79

Gegenstand der Schenkung bei Geldhingabe zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes

Gleichlautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v.  (BStBl 1989 I S. 443)

Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (zuletzt Urteil vom , BStBl 1988 I S. 1025) kann die Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks oder zur Errichtung eines Gebäudes als Schenkung von Grundbesitz anzusehen sein. Das gilt auch dann, wenn nicht die gesamten Kosten der Anschaffung oder Errichtung vom Schenker getragen werden. In diesen Fällen kann eine Schenkung des dem Geldbetrag entsprechenden Teils des Grundstücks vorliegen. Entscheidend ist, was dem Bedachten nach dem erkennbaren Willen des Zuwendenden verschafft werden soll.

I. Schenkung des Geldbetrags unter einer Auflage

In der Hingabe von Geld zum Erwerb eines Grundstücks – sei es in Höhe der vollen oder eines Teils der Anschaffungskosten – ist eine Geldschenkung unter einer Auflage zu sehen, wenn der Schenker dem Beschenkten gegenüber lediglich zum Ausdruck bringt, daß dieser für den zugewendeten Geldbetrag im eigenen Namen und für eigene Rechnung ein Grundstück erwerben soll, ohne daß dabei schon feststeht, um welches Grundstück es sich genau handelt. Entsprechendes gilt, wenn der Schenker den Beschenkten lediglich verpflichtet, auf einem diesem gehörenden Grundstück nach eigenen Vorstellungen ein Gebäude zu errichten b...

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Finanzministerium Baden-Württemberg v. 02.11.1989 - S 3806 - 2/79

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