OFD Hannover - FG 2029 - 16 - StO 141

Urteilsspruch bei Anfechtungsklage (§ 100 FGO)

1. Betragsberechnung durch das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 1 FGO

Gibt das Finanzgericht der Klage statt und errechnet die Steuer selbst, dann ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, wenn das Finanzamt, nachdem es Revision eingelegt hat, unter Hinweis auf § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO den Steuerbetrag in einem Steuerbescheid entsprechend dem Urteil des Finanzgerichts neu festsetzt [1]. Zum Erlass eines Änderungsbescheides besteht daher weder ein Anlass noch eine Verpflichtung, wenn das Finanzgericht den Steuerbetrag selbst errechnet hat. Ein Abhilfebescheid führt zum Rechtsverlust.

2. Betragsberechnung durch die Finanzämter nach § 100 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FGO

2.1 Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung

Entscheidet das Finanzgericht nach § 100 Abs. 2 Satz 2 FGO, so hat das Finanzamt den Beteiligten das Ergebnis unverzüglich mitzuteilen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 1. Halbsatz FGO). Damit wird dem Bedürfnis der Beteiligten Rechnung getragen, unverzüglich von dem Ergebnis der Neuberechnung zu erfahren. Die Berechnung ist so zu gestalten, dass sie nicht den Anschein eines Verwaltungsaktes erweckt. Sie ist daher wie folgt zu erläutern:

„Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts vom TT.MM.JJJJ. Es handelt sich hierbei lediglich um den Vollzug des Urteils und um keine Entscheidung nach § 132 AO über die Rücknahme, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Bescheids. Die Rechtsbehelfsbelehrung gilt nicht für diese Berechnung.” [2]

2.2 Betragsberechnung vor Rechtskraft der Entscheidung in Verbindung mit Korrekturen nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO

Verbindet das Finanzamt die ihm vom Finanzgericht aufgegebene Berechnung mit Korrekturen nach § 164 Abs. 2, § 165 Abs. 2 oder §§ 172 ff. AO, erhält ein solcher Bescheid insgesamt den Charakter eines Steuerbescheides. [3] Zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten [4] ist von solchen Verbindungen abzusehen.

2.3 Betragsberechnung nach Rechtskraft der Entscheidung

Die Bekanntgabe des geänderten Verwaltungsakts soll zur Vermeidung verfahrensrechtlicher Schwierigkeiten [5] erst nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung erfolgen (§ 100 Abs. 2 Satz 3 2. Halbsatz FGO). In den Bescheid ist folgende Erläuterung aufzunehmen:

„Die Berechnung erfolgt aufgrund des Urteils des Niedersächsischen Finanzgerichts/Bundesfinanzhofs vom TT.MM.JJJJ. Mit dem Einspruch kann nur eingewandt werden, dass die Berechnung nicht dem Urteil entspricht.” [6]

OFD Hannover v. - FG 2029 - 16 - StO 141

Fundstelle(n):
YAAAB-40571

1 BStBl 1991 II S. 744, sowie BStBl 1994 II S. 599; Gräber/Ruban, § 138 FGO Rz. 6

2Niedersächsisches FinMin mit Erlasse vom und vom – FG 2029 – 9 – 33 1 –

3 BStBl 1990 II S. 747

4 BStBl 1990 II S. 545, und vom , BStBl 1991 II S. 744

5 BStBl 1989 II S. 620

6s. Fußnote 1; programmierter Erläuterungstext Kz 4290