BFH Beschluss v. - VII B 241/04

Unstatthafte Beschwerde gegen die Festsetzung der zu erstattenden Aufwendungen

Gesetze: FGO § 128 Abs. 4, § 149

Instanzenzug:

Gründe

Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Finanzgerichts (FG) setzte die der Erinnerungsführerin und Beschwerdeführerin (Erinnerungsführerin) vom Erinnerungsgegner und Beschwerdegegner (Finanzamt) zu erstattenden Aufwendungen nach § 149 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) fest. Die hiergegen von der Erinnerungsführerin eingelegte Erinnerung wies das zurück. Dagegen legte die Erinnerungsführerin Beschwerde ein.

Die Beschwerde ist nicht statthaft und deshalb durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen (§ 132, § 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 2 Satz 2 der Zivilprozessordnung).

Nach § 128 Abs. 4 Satz 1 FGO ist in Streitigkeiten über Kosten die Beschwerde nicht statthaft. Eine solche Streitigkeit über Kosten liegt auch dann vor, wenn —wie im Streitfall— um die Erstattungsfähigkeit und die Höhe der im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzten außergerichtlichen Aufwendungen des erstattungsberechtigten Beteiligten gestritten wird (vgl. Senatsbeschluss vom VII S 5/95, BFH/NV 1995, 1086, 1087). Entgegen der von der Erinnerungsführerin vertretenen Auffassung, folgt aus § 128 Abs. 4 Satz 2 FGO nichts anderes. Denn diese Regelung betrifft nur Streitverfahren, deren Gegenstand in der Hauptsache Kosten sind (vgl. Beschlüsse des , BFH/NV 1998, 76, 77; vom VI B 83/02, BFH/NV 2003, 331, 332). Gegenstand des Hauptsacheverfahrens war jedoch die von der Erinnerungsführerin begehrte Änderung der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1988.

Fundstelle(n):
DAAAB-40526