1. Mindert sich der zunächst
vertraglich vereinbarte Kaufpreis für eine Immoblilie später aufgrund
einer Vergleichsvereinbarung, so liegt in der Kaufpreisminderung ein
rückwirkendes Ereignis im Sinne von
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
EStG.
2. Die Änderungssperre des
§ 173 Abs. 2 AO
ist nicht sinngemäß auf
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
AO anzuwenden mit der Folge, dass rückwirkende
Ereignisse auch noch nach Abschluss einer Betriebsprüfung
berücksichtigt werden können.
3. Minderungen der Anschaffungskosten
innerhalb des Zeitraums, in dem für ein Wirtschaftsgut
Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können
(Begünstigungszeitraum), sind nach
§ 7a Abs. 3 Satz 1
EStG erst vom Jahr der Minderung an bis ans Ende des
Begünstigungszeitraums zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist
gegenüber
§ 175 Abs. 1 Nr. 2
AO während des Begünstigungszeitraums vorrangig
anzuwenden, hindert jedoch nicht daran, rückwirkende Ereignisse zu
berücksichtigen, die erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums
eingetreten sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 568 Nr. 9 EFG 2005 S. 167 EFG 2005 S. 167 Nr. 3 LAAAB-40464
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