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FG München Urteil v. - 5 K 4148/02 EFG 2005 S. 167

Gesetze: EStG 1990 § 7a Abs. 1 S. 3, AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2, AO 1977 § 173 Abs. 2, FördG § 4

Keine entsprechende Anwendung der Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO bei § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO

Verhältnis von § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO zu § 7a Abs. 1 S. 3 EStG

Kaufpreisminderung als rückwirkendes Ereignis nach § 175 Abs.1 Nr.2 AO

Keine analoge Anwendung des § 173 Abs.2 AO bei § 175 Abs.1 Nr.2 AO

Zum Verhältnis von § 7a Abs.1 S.3 EStG zu § 175 Abs.1 Nr.2 AO

Leitsatz

1. Mindert sich der zunächst vertraglich vereinbarte Kaufpreis für eine Immoblilie später aufgrund einer Vergleichsvereinbarung, so liegt in der Kaufpreisminderung ein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Abs. 1 Nr. 2 EStG.

2. Die Änderungssperre des § 173 Abs. 2 AO ist nicht sinngemäß auf § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO anzuwenden mit der Folge, dass rückwirkende Ereignisse auch noch nach Abschluss einer Betriebsprüfung berücksichtigt werden können.

3. Minderungen der Anschaffungskosten innerhalb des Zeitraums, in dem für ein Wirtschaftsgut Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden können (Begünstigungszeitraum), sind nach § 7a Abs. 3 Satz 1 EStG erst vom Jahr der Minderung an bis ans Ende des Begünstigungszeitraums zu berücksichtigen. Die Vorschrift ist gegenüber § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO während des Begünstigungszeitraums vorrangig anzuwenden, hindert jedoch nicht daran, rückwirkende Ereignisse zu berücksichtigen, die erst nach Ablauf des Begünstigungszeitraums eingetreten sind.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2006 S. 568 Nr. 9
EFG 2005 S. 167
EFG 2005 S. 167 Nr. 3
LAAAB-40464

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FG München, Urteil v. 07.10.2004 - 5 K 4148/02

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