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FG Köln Urteil v. - 8 K 4439/02

Gesetze: Richtlinie 77/388 EWG Art. 6 Abs. 1 UStG § 3 Abs. 9 Satz 4

Lieferung; sonstige Leistung

ermäßigter Steuersatz; Imbisswagenumsatz

Leitsatz

1. Bei Umsätzen eines Imbisswagens ist die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängende Dienstleistung nur dann also sonstige Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen, wenn diese die Gesamtleistung maßgeblich prägt und besondere Vorrichtungen für den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.

2. Erschöpft sich die Leistung in der Zubereitung der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, ohne Zurverfügungstellung einer Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr, steht nach EuGH-Rechtsprechung die Nahrungsmittellieferung im Vordergrund.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2005 S. 661 Nr. 11
GAAAB-40457

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FG Köln, Urteil v. 28.09.2004 - 8 K 4439/02

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