1. Bei Umsätzen eines Imbisswagens ist die mit der Lieferung der Speisen zusammenhängende Dienstleistung nur dann also sonstige
Leistung i.S.d. § 3 Abs. 9 UStG anzusehen, wenn diese die Gesamtleistung maßgeblich prägt und besondere Vorrichtungen für
den Verzehr an Ort und Stelle bereitgehalten werden.
2. Erschöpft sich die Leistung in der Zubereitung der Speisen bis zum verzehrfertigen Zustand, ohne Zurverfügungstellung einer
Gesamtheit von Speisesaal, Mobiliar und Geschirr, steht nach EuGH-Rechtsprechung die Nahrungsmittellieferung im Vordergrund.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 661 Nr. 11 GAAAB-40457