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Kapitalgesellschaft | zur Anwendung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG
Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG setzt gem. rkr. (EFG 2004 S. 1507) weder einen unmittelbaren noch einen zeitlichen Zusammenhang zu dem Halbeinkünfteverfahren (§ 3 Nr. 40 EStG) unterliegenden Einnahmen voraus. Das Abzugsverbot des § 3c Abs. 2 EStG gilt grundsätzlich für Gewinnausschüttungen ab dem Wj 2001. Die Geltung des Abzugsverbots des § 3c Abs. 2 EStG hängt nach Auffassung des FG nicht von der tatsächlichen Vornahme einer Gewinnausschüttung ab.